Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.12.1991 – 4 StR 499/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
10727
BUNDESGERICHTSHOF-
BESCHLUSS§
in der Strafsache °
gegen
Senih C EEE aus SEE, geboren am pr RER 1972 in ACER (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Abs.
l.
Im Fall 43 der Urteilsgründe wird die Verfolgung gegen den Angeklagten CE gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
beschränkt.
In den Fällen 57, 61 und 62 der Urteilsgründe wird das Verfahren gegen den An-
geklagten CE nach Ss 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten CB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte des Diebstahls in 37 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, ferner des versuchten Diebstahls in fünf Fällen, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in drei Fällen und des vor-
sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
2,
Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten CB entfällt.
4. Die weiter gehende Revision wird verwo fen. 5. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerd
führer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe§
Im Fall 43 der Urteilsgründe nimmt der Se wurf eines tateinheitlichen Vergehens nach S§ 3 Nr. 3 StGB, Gefährdung anderer zweifelhaft ist, mit Zusti ralbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO von gung des Beschwerdeführers aus. Dies zieht den Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69 a
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mat den Vorb Abs. 1
für das die hinreichende IR NG konkreter
ung des Geneder Verfolwegfall der StGB nach
sich, die allein mit dieser Gesetzesverletzung| begründet
worden ist (UA 54).
In den Fällen 57, 61 und 62 der Urteilsgr! eine eigene Zueignungsabsicht des Angeklagten stellt der Senat das Verfahren 2 StP
lich erscheint, des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs.
Der Senat faßt den Schuldspruch des Urteil chend neu. Dabei ist hinsichtlich der Vergehen Abs. 1 StVG die Schuldform in der Urteilsforme
ünde, in denen CHE fragauf Antrag
O ein.
ls entsprenach S 21 l zu ergänzen
(Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S$S 26 genommen wird hingegen das Vorliegen e ren Falles nach § 243 StGB (Kleinknech
Im übrigen hat die Nachprüfung de Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsf Beschwerdeführers ergeben. Daß die ver gige Abänderung des Schuldspruchs zu Ss auf die Höhe der milde bemessenen Juge schließt der Senat aus. Salger Meyer-Goßner Maatz
0 Rdn. ines besonders schwet/Meyer aaO Rdn. 25).
24); nicht auf-
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hler zum Nachteil des
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Basdorf