Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.11.1991 – 3 StR 466/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PER
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Norbert M ED aus DeiEED/ CE, geboren am @®. BB 1953 in vi:
wegen versuchten Mordes
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HER
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am
27. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 1991 mit den dort getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Januar 1990 wegen versuchten heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat durch Beschluß vom 18. Juli 1990 (3 StR 187/90) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betrafen. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen versuchten Mordes, diesmal zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützt ist, führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Im Beschluß des Senats vom 18. Juli 1990 wurden die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 25. Januar 1990 zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Aufgehoben wurden dagegen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie diejenigen über seinen Alkoholgenuß vor der Tat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen habe, ob entweder der Alkoholgenuß tatsächlich geringer war, als bisher angenommen, oder ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer - vom Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen errechneten - Blutalkoholkonzentration von 4,21 %0 zur Tatzeit noch schuldfähig gewesen sein könnte.
Das Landgericht durfte daher im jetzt angefochtenen Urteil aufgrund der aufrechterhaltenen und deshalb bindend gewordenen Feststellungen des ersten Urteils zum äußeren Tatgeschehen zwar ergänzende, nicht aber hierzu in Widerspruch stehende Feststellungen treffen (BGHR StPO S 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 12; Pikart in KK StPO 2. Aufl. s 354 Rdn. 42 m.w.Nachw.). Zu den aufrecht erhalten gebliebenen bindenden Feststellungen gehörten vor allem solche, die das Tatgeschehen in seinem Ablauf näher beschrieben, insbesondere die Tatzeit.
Nach dem im Urteil vom 25. Januar 1990 festgestellten Tathergang begann der Angeklagte am Tattag um 10.00 Uhr mit dem Alkoholgenuß; Tatzeit war zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr. Soweit das neue Urteil bei ansonsten gleichen Feststellungen der Trinkmenge eine Flasche Bier weniger zugrunde legt, setzt es sich - entgegen der Auffassung der
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Revision - damit nicht in Widerspruch zu bindenden Feststellungen, da die Trinkmenge gerade von der Bindung ausgenommen war. Soweit die Kammer aber - nach teilweise neu durchgeführter Beweisaufnahme - den Tatzeitpunkt auf nun "um 22.00 Uhr" festgelegt hat, steht dies in Widerspruch zu den aufrechterhaltenen Feststellungen. Wäre das Landgericht, das wiederum von einem Trinkbeginn um 10.00 Uhr ausging, bei seiner Berechnung der Blutalkoholkonzentration von der Tatzeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgegangen, wäre es zu einer wesentlich höheren Blutalkoholkonzentration gelangt, als einer solchen von 3,43 %0o um 22.00 Uhr.
Die Strafkammer hat zwar - sachverständig beraten - auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 %0o das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ob die Strafkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten auch dann ausgeschlossen hätte, wenn sie von einer höheren Blutalkoholkonzentration ausgegangen wäre, bleibt offen. Zwar ist auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,94 %0 (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 4 = NStE S 20 StGB Nr. 12) die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, doch muß diese Frage unter Berücksichtigung
des hohen Wertes anhand der wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, entschieden werden. Diese Frage bedarf der erneuten Prüfung durch den Tatrichter.
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