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BGH Beschluss vom 18.07.1990 – 3 StR 187/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AO

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 187/90 BESCHLUSS

Bu

aan. . L in der Strafsache

gegen

Norbert Mm ED aus Dun SAME, scboren am EEE 1553 ir Dem:

wegen versuchten Mordes

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03

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht-

erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich ver-

minderter Schuldfähigkeit an seinem Vater, zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschrän-

kung Erfolg.

1. Das Landgericht stellt fest: Der zur Tatzeit 68 kg schwere Angeklagte habe am Tattag von etwa 10.00 Uhr morgens bis zur Tat kurz nach 17.00 Uhr insgesamt ca. 0,35 1 38%-igen Doppelweizenkorn, vermischt mit Kaffee, und höchstens acht Flaschen Altbier der Marke "Diebels" (d.h.

260 Gramm Alkohol) zu sich genommen (UA S. 26). Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer unter Berücksichtigung verschiedener Abbauwerte und Verteilungsfaktoren eine "theoretische Alkoholisierung" des Angeklagten zur Tatzeit "von nahezu 7 %0" höchstens und "von nahezu 1,8 %0" wenigstens errechnet. Sie meint: Die letzte Berechnung zeige, daß die (dem Urteil zugrunde liegenden) Angaben des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen "keinesfalls als völlig unrealistisch" verworfen werden müßten. Zu seinen Gunsten sei sie deshalb von einer Alkoholisierung "von über 3 %o zur Tatzeit" ausgegangen (UA S. 49). Auf Grund einer Zusammenschau des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten, seiner Persönlichkeitseigenarten sowie der aufgestauten und akuten affektiven Aufwallung gelangt sie sodann zu dem Ergebnis, daß die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zwar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen und seine Einsichtsfähigkeit völlig erhalten geblieben sei (UA S. 51).

2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zur

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Alkoholisierung des Angeklagten sind widersprüchlich und können gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel von der

ihm günstigsten Tatsache auszugehen ist.

a) Die Widersprüchlichkeit der Feststellungen ergibt sich daraus, daß das Landgericht trotz Ermittlung des Alkoholgenusses des Angeklagten nach Trinkmenge und Trinkzeit offen gelassen hat, wie hoch seine "über 3 %0" liegende Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit war, und daß es deshalb allein auf Grund des von ihm gezeigten "Leistungsbildes" zur Annahme der Schuldfähigkeit zur Tatzeit gelangt ist. Möglicherweise war es sich nicht der für die Prüfung der Schuldfähigkeit erheblichen Tatsache bewußt, daß die festgestellte Trinkmenge nach der sogenannten widmark-Formel bei einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 %$ und einem stündlichen Abbau von 0,1 %0 (vgl. Salger DRiZ 1989, 174, 175 £.) einen (nicht nur theoretischen) Höchstwert der Blutalkoholkonzentration von 4,21 %o zur Tatzeit zur Folge gehabt hätte. Mit einer solchen Blutalkoholkonzentration wären die Feststellungen zum "Leistungsbild" des Angeklagten und zum daraus gezogenen Schluß, er sei schuldfähig gewesen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad würde vielmehr die Annahme von Schuldunfähigkeit naheliegen (vgl. BGHR StGB s 20 BAK 2 und 5 bis 8). Bei einem alkoholgewohnten Täter schließt motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGHR StGB S 20 BAK 3).

b) Das Landgericht kann bei seinen Überlegungen zum Grad der Alkoholisierung von "über 3 %0" aber auch gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen haben. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es auf die zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an, bei der Berechnung auf Grund der positiv festgestellten genossenen Alkoholmenge also auf den ihm günstigsten minimalen Rückrechnungswert von 0,1 %o pro Stunde. Der so ermittelte "maximale" BAK-Wert zur Tat- ) zeit darf nicht etwa durch die Annahme eines mehr oder weniger wahrscheinlichen Wertes relativiert werden. Weder die Alkoholgewöhnung noch kontinuierliches Trinken über einen längeren Zeitraum ist geeignet, zu Lasten des Angeklagten eine erhöhte Alkoholelimination zu begründen (BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB $S 20 BAK 5 und 7). Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gebietet es, bei der Berechnung den für ihn günstigsten, nicht aber durchschnittliche Abbauwerte zu verwenden (BGHSt 35, 305, 316). Für eine Erwägung unterschiedlicher "theoretischer" BAK-Höchstwerte, wie sie das Landgericht mit auf der Grundlage der Annahme verschiedener Abbauwerte anstellt, war auf Grund der festgestellten Tatsachen also kein Raum. Auch durfte der Berechnung zum Nachteil des Angeklagten nicht ein anderer Reduktionsfaktor

als 0,7 %o zugrunde gelegt werden (vgl. Salger aaO S. 176).

3. Auf den dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen. Den Urteilsgründen kann nicht sicher entnommen werden, ob der Tatrichter auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 4,21 %0 zur Tatzeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte sei schuldfähig gewesen. Die Feststel-

lungen zum äußeren Tatgeschehen sind von den Beanstandungen

nicht betroffen. Sie bleiben deshalb aufrechterhalten. Mit aufgehoben sind dagegen die Feststellungen über den Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob entweder der Alkoholgenuß tatsächlich geringer war, als bisher angenommen, oder ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 4,21 %o zur Tatzeit

noch schuldfähig gewesen sein kann.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter auf folgendes hin: Bei der Ablehnung einer Strafmilderung nach den SS 21, 49 StGB hat die Strafkammer besonderes Gewicht dem Argument beigemessen, daß der Angeklagte die eigene Aggressivität unter Alkoholeinfluß kannte, daß er insbesondere durch seine frühere Verurteilung wegen versuchten Totschlags hätte gewarnt sein müssen und daß er trotz seiner Persönlichkeitseigenart durchaus in der Lage war, sich vom Alkohol fernzuhalten (UA S. 56). Dabei hat die Strafkammer zu seinen Gunsten an anderer Stelle zwar auch erwogen, daß sein Hemmungsvermögen unter anderem infolge seiner psychopatischen Persönlichkeit sowie einer aufgestauten und aktuellen affektiven "Aufwallung" erheblich herabgesetzt war, die ersichtlich mit dem gespannten Verhältnis des Angeklagten zum Vater zusammenhing (UA S. 53). Dennoch bleibt zweifelhaft, ob sie bei der Versagung der Strafmilderung hinreichend die Besonderheit der Tat berücksichtigt hat, die gerade darin liegt, daß die versuchte Tötung ihr Gepräge nicht nur durch den Alkoholmißbrauch des Angeklagten erhal-

ten hat, sondern ebenso durch das gespannte Vater-Sohn-

Verhältnis, ohne das es trotz der schuldhaften Alkoholisierung des Angeklagten möglicherweise nicht zur Tat gekommen wäre.

Ruß Gribbohm Harms

Rissing-van Saan Miebach