Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.11.1991 – 5 StR 591/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#6r
5_StR 591/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Joachim T m aus DemmEB,
dort geboren am m 1961,
wegen Betruges
-2- Ab}
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die am 29. Januar 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet. Für eine - nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Das Rechtsmittel ist nämlich unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 21. Januar 1991 nach Beratung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt hat, daß er auf Rechtsmittel verzichte.
Diese eindeutige und zweifelsfreie Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO
§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 m.w.N.).
Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, der Rechtsmittelverzicht sei nicht freiwillig erfolgt:
Sein Vorbringen ist unbegründet, falls er mit dem Hinweis auf die Einnahme von zwei Kopfschmerztabletten geltend machen will, er sei bei dem Rechtsmittelverzicht verhandlungsunfähig und nicht in der Lage gewesen, die
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Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird nur durch schwere körperliche und seelische Mängel ausgeschlossen (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen behauptet der Angeklagte selbst nicht. Er hat sich, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, vor dem Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger beraten. Der Verteidiger hat bei dieser Rücksprache ersichtlich keine Beeinträchtigungen festgestellt. Aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß zu keiner Zeit Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Der Angeklagte hat danach zu jeder Zeit aktiv am Prozeßgeschehen teilgenommen. Nach der Verhandlungspause, in welcher er die Tabletten genommen haben will, hat er sich, wie das Protokoll ergibt, zu seinen Zukunftsabsichten geäußert.
Das sonstige Vorbringen des Angeklagten ist für die Behauptung der Unfreiwilligkeit unergiebig. Angesichts des Umstandes, daß der Haftbefehl vor dem Rechtsmittelverzicht aufgehoben worden ist, kommt es nicht darauf an, ob, wie der Angeklagte behauptet, "in der Hauptverhandlung nur für den Fall des Rechtsmittelverzichts angedeutet war, den Haftbefehl zunächst aufzuheben". Der Umstand, daß die Ehefrau des Angeklagten vor Abschluß der Hauptverhandlung ein Scheidungsverfahren eingeleitet
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hatte, und daß es ihm deshalb nicht gelungen ist "persönliche Gegenstände ... herauszuerhalten", besagt nichts zur Frage der Freiwilligkeit seines Rechtsmittelverzichts. Daß der Angeklagte seine Bestrafung inzwischen im Vergleich zu der des Mitangeklagten als zu hart empfindet, belegt lediglich einen nachträglich eingetretenen Sinneswandel.
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