Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.11.1991 – 4 StR 539/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. rel£ Ss EEE aus EEE, dort geboren am

2. Regina S geborene Ei aus EM: geboren am 1961 in CE

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Senat kann im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ausschließen, daß die Strafkammer auf mildere Strafen erkannt hätte, wenn sie die Hinweise auf "Yincenz" als Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG gewertet hätte (vgl. Senatsurteil vom

5. September 1991 - 4 StR 360/91).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf