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BGH Beschluss vom 15.11.1991 – 2 StR 497/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 497/91 BESCHLUSS

AM Aurteı

in der Strafsache

gegen

Jamal DER „aus AUe, geboren am MB. WEB 1966 in TED (LEE), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall mit der Begründung verneint, der Tatablauf erfülle alle typischen Merkmale eines Straßenraubes, ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren sei

nicht festzustellen.

Dabei hat die Strafkammer ersichtlich nur auf tatbezogene Umstände abgestellt und zudem die gebotene Gesamt-

würdigung nicht vorgenommen.

Insbesondere hätte das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen:

Das relativ geringe Maß an Gewalt (keine scharfe Waffe), die geringe Beute, die schlechte wirtschaftliche Lage des Angeklagten und die besondere Strafempfindlichkeit als Aus-

länder.

Bei der Bewertung der Vorstrafen wird zu beachten sein, daß ihnen vergleichsweise geringfügige Delikte zugrunde liegen, die mit Geldstrafen geahndet werden konnten, und denen deshalb im Rahmen der Strafzumessung des § 250 StGB

kein zu großes Gewicht beizumessen ist.

Jähnke Maier Theune

Niemöller Gollwitzer