Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 1 StR 637/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
74.11.34
in der Strafsache
gegen
Peter B EB aus SEE, seboren am EB 19:5 in AED,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wıIII
#7
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. November 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 6. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Jugendschutzkammer hätte bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht in ihre Erwägungen einbeziehen dürfen, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten "lediglich nicht auszuschließen" ist. Eine als Folge des Zweifelssatzes angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat bei der Strafzumessung kein geringeres Gewicht als eine positiv festgestellte (BGH StV 1984, 69; BGH StV 1984, 464; Senatsbeschluß vom
15. Oktober 1991 - 1 StR 548/91 m.w.Nachw.).
Durch den aufgezeigten Fehler ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Hätte die Jugendschutzkammer im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB einen besonders schweren Fall i.S.d. $S 176 Abs. 3 StGB verneint, wäre die Strafe dem
- dann nicht mehr gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen. Dieser Strafrahmen wäre aber für den Angeklagten ungünstiger gewesen als der gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB, dem die Jugendschutzkammer die Strafe ent-
nommen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath wahl