Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.11.1991 – 2 StR 463/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
aa 94 Sarstach
in der Strafsache
gegen
Thomas CG CE 4 Acaus RUHE Teboren am @. EEE 1967 in TOEEEEEEE/ MEERE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer
Einheitsjugendstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer
Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Eine Verurteilung zu einer zweijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Januar 1988 hat es nicht einbezogen, weil die Strafe bis zum 4. November 1990 vollständig vollstreckt wurde (UA S. 10/11, 47/48).
Dabei hat die Jugendkammer nicht bedacht, daß im Zeitpunkt der ersten, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Verurteilung im vorliegenden Verfahren am 26. Juli 1989 die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe noch vorlagen und das Urteil des Amtsgerichts hätte einbezogen werden können, wenn das Landgericht - wie nunmehr geschehen - rechtsfehlerfrei auf Jugendstrafe erkannt hätte.
Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im übrigen vor, so ist sie in derartigen Fällen aber auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Die neu entscheidende Jugendkammer muß die frühere Verurteilung einbeziehen, wenn es nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist, von einer solchen Einbeziehung
abzusehen.
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die weitergehende
Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.
Jähnke Maier Theune
Niemöller RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Jähnke