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# BGH, Beschluss vom 13.11.1991 – 2 StR 463/91

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

2 StR 463/91

aa 94 Sarstach

in der Strafsache

gegen

Thomas CG CE 4 Acaus RUHE Teboren am @. EEE 1967 in TOEEEEEEE/ MEERE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer

Einheitsjugendstrafe unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer

Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.

Eine Verurteilung zu einer zweijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Januar 1988 hat es nicht einbezogen, weil die Strafe bis zum 4. November 1990 vollständig vollstreckt wurde (UA S. 10/11, 47/48).

Dabei hat die Jugendkammer nicht bedacht, daß im Zeitpunkt der ersten, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Verurteilung im vorliegenden Verfahren am 26. Juli 1989 die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe noch vorlagen und das Urteil des Amtsgerichts hätte einbezogen werden können, wenn das Landgericht - wie nunmehr geschehen - rechtsfehlerfrei auf Jugendstrafe erkannt hätte.

Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im übrigen vor, so ist sie in derartigen Fällen aber auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

Die neu entscheidende Jugendkammer muß die frühere Verurteilung einbeziehen, wenn es nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist, von einer solchen Einbeziehung

abzusehen.

FE

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die weitergehende

Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.

Jähnke Maier Theune

Niemöller RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Jähnke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.11.1991 – 2 StR 463/91

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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