Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.11.1991 – 5 StR 490/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Armed zZ m aus Dee.
. geboren am ED 1965 in Ne Be (Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen An-
trag, am 5. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 1991 im Straf-
ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
. mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
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Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Se-
nat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß "dem gesamten Geschehen ... der Konflikt zwischen Vater und Sohn zugrunde" lag (UA S. 15), und nimmt unter anderem deshalb das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB an. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht in dem gebotenen Umfang, daß die Taten in außergewöhnlichem Maße von dem familiären Konflikt zwischen dem Angeklagten und seinem Vater über eine gerechte Entlohnung für die im Familienbetrieb geleistete Mitarbeit geprägt sind. Der Vater hat inzwischen kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der ihm zugefügten wirtschaftlichen Schädigung. Dem hieran zu messenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten entsprechen - auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten
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strafschärfenden Umstände - die Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe nicht.
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