Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.11.1991 – 4 StR 518/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 518/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Raymund F EEE aus ERBE, geboren ar MEN 1925 in VEEEEEE / SEEN,
wegen Betruges
WIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1991 beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Strafaussetzungsbeschluß der
3. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 4. Februar 1991 nicht mehr zuständig.
Die Sache wird an das Landgericht zurück-
gegeben.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten nach erfolgreicher Revision wegen gemeinschaftlichen Betruges und Betruges in jeweils vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es wiederum zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluß gemäß § 268 a Abs. 1 StPO wurde dem Angeklagten unter
anderem erstmals eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM aufer-
legt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Strafaussetzungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; an einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde sieht er sich gehindert. Zwar hat der
Tatrichter im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe gegenüber seinen Söhnen keinerlei Unterhaltsleistungen mehr zu erbringen (UA 5). Zu den mit der Beschwerdebegründung im einzelnen geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, die nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, hat sich die Kammer jedoch bislang nicht geäußert
(sS 306 Abs. 2 StPO). Auf eine Abhilfeentscheidung konnte hier jedoch nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392,
393).
Sofern die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht über das Rechtsmittel und den behaupteten Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zu entscheiden haben.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf