Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 29.10.1991 – 5 StR 481/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
“ den Maler
Wolfgang D EEE zus Hemmuilb. geboren am ED 19:5 in Sei.
wegen versuchten Totschlags
MS
ASS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom
7, Oktober 1991 folgendes ausgeführt hat:
"Der Strafausspruch (hat) keinen Bestand, weil der Ausschluß der Voraussetzungen des § 213 StGB
(UA S. 12) rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte - möglicher-
IS
weise - rechtswidrig vom späteren Opfer in eine 'körperliche Auseinandersetzung' verwickelt worden war (uA Ss. 5, 12); dafür, daß der Angeklagte das verschuldet habe, bietet sich kein Anhalt. Tatbegleitenden Beleidigungen konnte das Landgericht die Ursächlichkeit für die Vergeltungshandlung des Angeklagten zwar deshalb versagen, weil diese Beleidigungen dem Angeklagten ‘gleichgültig' waren. Daß ihm aber auch die Tätlichkeiten gleichgültig waren, sie ihn nicht im Sinne des $S 213 StGB zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Vergeltung hingerissen haben, erörtert das Landgericht nicht; das versteht sich auch nicht von selbst, eher das Gegenteil. Ebensowenig versteht sich von selbst, daß diese Tätlichkeiten etwa nicht als Mißhandlungen zu bewerten wären. Das Landgericht meint insoweit lediglich, die 'erste Auseinandersetzung' sei schon 'beendet' gewesen, als die zweite vom Angeklagten 'selbst gesucht und gewollt' wurde
(UA S. 12). Das ist aber nur für den Ausschluß einer Notwehrsituation von Bedeutung, nicht aber geeignet, die Ursächlichkeit der Tat im sinne des S 213 StGB auszuschließen. Sie dauert SO lange, wie der durch die Provokation verursachte psychische Zustand anhält (Dreher/Tröndle, StGB. 45. Aufl. § 213 Rdnr. 6 m. Nw.). Das läßt sich hier angesichts des engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht ohne
weiteres verneinen.
EZ
Über die Strafe muß der Tatrichter daher erneut befinden, der dabei auch Gelegenheit haben wird, den Ausschluß der Voraussetzungen des S 21 StGB
(UA S. 10/11) erneut zu prüfen; dabei kann ein Zusammenwirken der nicht unerheblichen alkoholischen Beeinflussung mit einer durch die Provokation verursachten Erregung von Bedeutung sein."
Ergänzend weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung des Blutalkoholgehalts hin (BGHSt 37, 231 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 6, 8. 9, 11, 16).
Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack