Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.10.1991 – 3 StR 267/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Erich D BD seborener RER, aus geboren am @. @&B 1955 in SoiiiENE
wegen schweren Raubes u.a.
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A2T
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1991 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Bergholz wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. März 1991, soweit es ihn betrifft,
1. im Fall II 2 der Urteilsgründe (Raub) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte BB und der Mitangeklagte PB. des versuchten schweren Raubes schuldig sind,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben:
a) im Schuldspruch des Falles II 3 der Urteilsgründe (Vollrausch)
b) im gesamten gegen den Angeklagten BEE und den Mitangeklagten POBEEB gerichteten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückver-
wiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorgenannte Urteil unzuständig, soweit durch dieses Urteil über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Eutin vom 5. Juni 1989 entschieden worden ist. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Schleswig.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Bei unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung wegen schweren Raubes (Fall II 2), wegen Vollrausches (Fall II 3) und wegen Diebstahls (Fall II 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Landgericht hat im Fall II 1 (Diebstahl), obgleich dies aus dem Urteilstenor nicht ersichtlich wird, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Eutin vom 5. Juni 1989 entschieden, nachdem der Angeklagte seine Berufung auf den Strafausspruch beschränkt
hatte und das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden war. Insoweit ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1991 zutreffend dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zur Entscheidung über die Revision nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Schleswig zuständig.
Die Revision hat, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wendet, in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Raubes und wegen Vollrausches haben keinen Bestand.
Soweit der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte PB wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß im Augenblick der Tathandlung ihre Zueignungsabsicht nur auf die Tageseinnahmen des D@B-"Marktes und nicht auf die Handtasche der Ladenleiterin gerichtet war, so daß für sie lediglich ein versuchter schwerer Raub in Betracht kommen kann. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Senat hiervon zu Gunsten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten PIE ausgegangen und hat deshalb den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch für den Mitangeklagten Pi - geändert. S 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Pi ersichtlich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
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Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den Mitangeklagten WED kam hingegen nicht in Betracht, da er die Handtasche der Ladenleiterin an sich genommen und erst auf der Flucht weggeworfen hat. Die Annahme der Zueignungsabsicht begegnet daher bei ihm keinen Bedenken.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vollrausches (Fall II 3) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er sich überhaupt in einem Rauschzustand befand. Dies setzt der Tatbestand des § 323 a StGB jedoch voraus (vgl. BGHR StGB § 323 a I Rausch 1 m.w.N.). Die Urteilsgründe enthalten weder Feststellungen zu der Menge des konsumierten Alkohols noch werden die sonstigen objektiven Umstände, unter denen sich der Beschwerdeführer berauscht haben soll, dargelegt. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht hat. Den Tatbestand des § 323 a StGB erfüllt jedoch nur derjenige, der sich schuldhaft berauscht, wobei der Schuldform - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - für die Schwere des Schuldvorwurfes Bedeutung zukommt.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 3 und die Schuldspruchänderung im Falle II 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Poiii>.
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