Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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73 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 381/91

741.10.7

in der Strafsache

gegen

Arco 5 u aus SA. seboren am GEEEEEEB 1957 in BON (Thailand),

wegen Förderung der Prostitution

wııl

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 24. Oktober 1991 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Teil des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1990, durch den ihm eine Entschädigung für die vom 13. April 1990 bis 27. Juni 1990 vollzogene Untersuchungshaft versagt wurde, wird als unbegründet

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in dieser Sache vom 10. Juni 1988 bis 27. Juni 1990 in Untersuchungshaft befunden hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die durch die bis 9. September 1989 vollzogene Untersuchungshaft als verbüßt gilt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Für den Zeitraum vom 10. September 1989 bis 12. April 1990 hat das Landgericht dem Angeklagten gemäß S 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung zuerkannt, für den Zeitraum vom 13. April 1990 bis 27. Juni 1990 dagegen eine Entschädi-

gung versagt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-24/1-str-381-91#rd_4

Die gegen die Versagung der Entschädigung gerichtete, gemäß S 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß S 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Vollzugsanstalt nicht verlassen wollte, nachdem der Haftbefehl durch Beschluß vom 12. April 1990 unter der Auflage der Stellung einer Kaution in Form einer Bankbürgschaft außer Vollzug gesetzt worden war. Obwohl der Angeklagte selbst durch seinen Verteidiger den Antrag hatte stellen lassen, den Haftbefehl gegen eine in Form einer Bankbürgschaft zu stellende Kaution außer Vollzug zu setzen, weigerte er sich, die Kaution zu stellen. Selbst nachdem die die Kaution betreffende Auflage aufgehoben worden war, wollte der Angeklagte die Vollzugsanstalt nicht verlassen, so daß er schließlich unter Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs aus der Vollzugsanstalt gewiesen werden

mußte.

Diese Feststellungen sind für den Senat gemäß S 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer nicht mit seinem hiervon abweichenden Beschwerdevorbringen gehört werden, er sei nur deshalb nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kaution zu stellen. Im übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit dieses Vorbringens auch daraus, daß der Beschwerdeführer sich auch dann noch weigerte, die Vollzugsanstalt zu verlassen, als seine Freilassung

nicht mehr von der Stellung einer Kaution abhängig war.

Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß dem Beschwerdeführer entsprechend S 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG keine Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum zu gewähren ist. Wer nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden will und sich aus diesem Grund weigert, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, ist nicht

anders zu behandeln als derjenige, der eine Strafverfol-

gungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

Gribbohm Granderath RiBGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs

verhindert zu unterschreiben. Gribbohm

Beyer wahl