Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.10.1991 – 2 StR 457/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 457/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Branislav R WE cu: To u ME, geboren am MB. EEE 1970 in DD (vu),

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Der Angeklagte war am 3. Februar 1988 vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieses Urteils hat ihn das Landgericht nunmehr wieder wegen eines Diebstahls zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafkammer hat "es aus erzieherischen Gründen für geboten erachtet, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1988 ... gemäß $S 31 Abs. 2 JGG in die... zu treffende Entscheidung miteinzubeziehen" (UA S. 30). Sie hat auf Jugendstrafe erkannt, obwohl sie Zweifel hatte, daß beim Angeklagten im Zeitpunkt der Verurteilung schädliche Neigungen vorlagen. Denn "da die Einbeziehung, sofern sie erzieherisch geboten ist, nicht der Korrektur des einbezogenen Urteils dient, dürfen die neuen Maßnahmen nicht milder sein" (UA S. 30).

Gegen diese Rechtsauffassung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urt. v.

28. Juli 1965 - 2 StR 172/65; BGHSt 25, 355, 356; BGHSt 37, 34, 39 £ = BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4).

AER

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht eine mildere Sanktion verhängt hätte, möglicherweise auch unter Ablehnung der Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG.

Jähnke Maier Theune

Gollwitzer Winkler