Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 23.10.1991 – 2 StR 432/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AEE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 432/91 BESCHLUSS
Bor
in der Strafsache
gegen
Hans Dieter E EB aus KR, dort geboren am ®. EEE 1950,
wegen Betruges
wIII
+86
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1991
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts züurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Soweit sich seine Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt (UA S. 106):
Dabei ist ihm einerseits erheblich strafschärfend vorzuhalten, daß er in dieser Situation trotz besserer Erkenntnis sämtliche Kunden, die nach dem 15.08.1989
Gelder bei ihm anlegten, sehenden Auges in ihr finanzielles Unglück laufen ließ, weil er wußte, daß er ohne Rückgriff auf das Betriebskapital die versprochenen, aber nicht zu erwirtschaftenden Renditen nicht zahlen konnte.
In den weiteren Erwägungen hat es zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er ohne weitere Eigenwerbung mit hohen Geldbeträgen "förmlich überschüttet" worden ist, jedoch angefügt (UA S. 107):
Gleichwohl und um letzteres ins rechte Licht zu rücken, bleibt der erheblich strafschärfende Vorwurf, hiergegen eben nichts unternommen zu haben.
Damit hat die Strafkammer Umstände, die Merkmale des Tatbestandes des Betrugs sind, unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die festgesetzte Freiheitsstrafe bei Vermeidung dieses Fehlers geringer bemessen worden wäre.
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Winkler