Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.10.1991 – 4 StR 462/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
APPLE:
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 462/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Horst Dieter HE, zuletzt ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1962 in Ha, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1991 beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Fall II Nr. 1 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte homosexueller Handlungen in Tateinheit mit Nötigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schul-
dig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II Nr. 1 des Urteils (Tat zum Nachteil
von Hans-Peter FM) ein.
%. Die Revision erweist sich im übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bei einer verbleibenden Summe der Einzelstrafen von zwölf Jahren im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.
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