Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.10.1991 – 4 StR 447/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 447/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Mario > EEE aus WE dort geboren am GE 1967, zur zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 12. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
($S 349 Abs. 2 StPO).
Soweit mit der Revision die Verwertung angeblich verfahrensfehlerhaft zustandegekommener Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beanstandet wird, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 136 Rdn. 21 und § 136 a Rdn. 33 m.w.N.).
Sachlichrechtlich ist die Verwertung des wiederholten Geständnisses in der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf