Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.10.1991 – 4 StR 468/91

4. Strafsenat

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do | | IF BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 468/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ibrahim Anmad DB EEE aus SCENE seboren am ME EEE 1966 in 2oCE- EEE, zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 24. April 1991 "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von solchen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 16. August 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S$S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Be-

gründung der Revision gegen das am 7. Juni 1991 zugestellte

Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert

war (S$S 45 Abs. 2 StPO).

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Basdorf