Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 01.10.1991 – 1 StR 422/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 422/91 URTEIL ‚1.10: 939
in der Strafsache
gegen
1. Heinz H aus FR geboren am
1944 in
2. Rudi aus , geboren am 1946 in W
wegen falscher uneidlicher Aussage
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Ef in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 1991 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben 1985 in zwei Berufungshauptverhandlungen vor
dem Landgericht Würzburg uneidlich falsch ausgesagt.
Zur Straffrage bedarf folgendes der Erörterung: Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend einen Aussagenotstand zugebilligt und jeweils den Strafrahmen des S 153 StGB nach § 157 Abs. 1, S 49 Abs. 2 StGB gemildert. Denn die Angeklagten hatten bereits 1984 in erster Instanz vor dem Amtsgericht Würzburg als Zeugen die gleiche - jetzt verjährte - falsche Aussage gemacht. Der Generalbundesanwalt hegt die Besorgnis, das Landgericht habe nicht bedacht, "daß daneben eine zusätzliche Strafmilderung in Betracht kam, falls die Angeklagten vor ihren Aussagen nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen worden
sind".
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß die Zuerkennung eines Aussagenotstands die zusätzliche mildernde Berücksichtigung der unterbliebenen Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nicht ausschließt (BGH NStZ 1984, 134). Das bedeutet aber nicht, daß diese Frage in jedem Fall erörtert
werden muß.
Die Urteilsgründe ergeben keine Verletzung von Belehrungspflichten anläßlich der falschen Zeugenaussagen. Die Revision hat auch nicht - etwa in Form einer Aufklärungsrüge - behauptet, eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO sei damals unterblieben. Verfahrensfehler bei den früheren Zeugenvernehmungen, die sich jetzt strafmildernd auswirken könnten, stehen somit nicht fest. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe drängt auch nichts dazu, sie ohne weiteres anzunehmen. Die bloße allgemeine Möglichkeit, daß ein bestimmter strafmildernder Umstand vorliegt, begründet nicht
die Revision.
Eine Erörterung des möglichen Milderungsgrundes wäre hier nur dann veranlaßt gewesen, wenn die Strafkammer neben der Berücksichtigung des Aussagenotstands in einer erfolgten oder unterbliebenen Belehrung nach S§ 55 Abs. 2 StPO -
welche die gleiche falsche Aussage betraf, die den Notstand nach § 157 StGB begründete - einen bestimmenden Strafzumessungsgrund gesehen hätte oder hätte sehen müssen (vgl. hierzu Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. S 267 Rdn. 24). Das war nicht der Fall. Eine Strafmilderung hätte zusätzlich die gerichtliche Überzeugung vorausgesetzt, daß die Angeklagten bei einem Hinweis nach § 55 Abs. 2 StPO von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch gemacht hätten (vgl. BGH JR 1981, 248).
Die oben angeführte Senatsentscheidung (NStZ 1984, 134) steht nicht entgegen. Dort ergab sich der Rechtsfehler der unterlassenen Belehrung aus den Urteilsgründen, und der Erörterung bedurfte danach die Frage eines minder schweren Falles nach S 154 Abs. 2 StGB.
Gribbohm Foth Brüning
Beyer Wahl