Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.09.1991 – 5 StR 429/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 429/91 AZYL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Jeen KO aus Beim. dort geboren am Emm 1965,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1991 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
III.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Es hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat festgestellt, er habe etwa zwischen 19.00 Uhr und
22.10 Uhr (der Tatzeit) fünf Büchsen Bier zu je 0,33 1 getrunken. Vor 19.00 Uhr, "am frühen Abend", habe er nur "eine geringe Menge" Bier zu sich genommen (UA
$S. 3). Im letzten Punkt ist es den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt, der in der Hauptverhandlung von vier bis sechs Büchsen und im Ermittlungsverfahren von "einigen Bieren" gesprochen hatte. Die Strafkammer sieht zwischen diesen Mengenangaben einen widerspruch und hält die Verbrauchsmenge von vier bis sechs Büchsen Bier am frühen Abend nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat für widerlegt. Dieser habe sich bei der Tat "zielgerecht verhalten", "sinnvolle Forderungen" an das Tatopfer gestellt und sich auch nach der Tat (durch Wegwerfen der Tatwaffe) "folgerichtig verhalten". Auch der Umstand, daß dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat keine
Blutprobe entnommen worden sei, zeige, "daß keinerlei
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Trunkenheitssymptome" vorlagen. Angesichts dessen habe "auch das durch den Zeugen bemerkte leichte Lallen und Schwanken eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht zu begründen" vermocht.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht widerlegt die Trinkmengenangaben des Angeklagten unter Hinweis auf dessen Leistungsverhalten. Dabei verkennt es, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten, von dem hier ohnehin nur schwerlich gesprochen werden kann, einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegensteht (st. Rechtspr.; vgl. nur BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11). Das Landgericht durfte also die Angaben des Angeklagten zu seinem Bierkonsum aus diesen Gründen nicht für unglaubwürdig halten. Es hätte anhand der zugunsten des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22) anzunehmenden Trinkmengen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentra-
tion zur Tatzeit anstellen können und müssen. Mögli-
cherweise hätte diese Berechnung (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 2;
s 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174) Werte erbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.
Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 [= BGHSt 35, 308], 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben durfte (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 o/oo an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12, 23). Ist eine solche Blutalkoholkonzentration alleiniges Bestimmungskriterium, hat der Richter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen (BGHSt 37, 231).
Der Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Be-
stand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen
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gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 20 StGB in Frage stellen.
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