Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.09.1991 – 2 StR 415/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 $S 251 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Lehnt ein Beschuldigter bei der Anhörung durch Kriminalbeamte die Protokollierung seiner Angaben ab und erklärt sich lediglich damit einverstanden, daß diese stichwortartig mitgeschrieben werden, so ist ein polizeilicher Aktenvermerk über seine Angaben nicht als "von ihm stammende Erklärung" verwertbar.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
StPO 1975 $S 251 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1
Lehnt ein Beschuldigter bei der Anhörung durch Kriminalbeamte die Protokollierung seiner Angaben ab und erklärt sich lediglich damit einverstanden, daß diese stichwortartig mitgeschrieben werden, so ist ein polizeilicher Aktenvermerk über seine Angaben nicht als "von ihm stammende
Erklärung" verwertbar.
BGH, Beschl. v. 25. September 1991 - 2 StR 415/91 - LG Aachen
PAdes
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 415/91 BESCHLUSS I5 AM | Nacen in der Strafsache
gegen
Dietmar Fritz H EEE aus Beim, geboren am en. u 1960 in Br@i, zur Zeit in Strafhaft in anderer
Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Ländgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO Erfolg, so daß auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einge-
gangen zu werden braucht. Der Beanstandung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Ermittlungsverfahren wurde der frühere Mitangeklagte vB de CAD zweimal von Kriminalbeamten in einer Justizvollzugsanstalt aufgesucht und zu verschiedenen Straftaten
angehört, unter anderem zu dem Raubüberfall, der Gegenstand
des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ist. Bei beiden Anhörungen war ve de CB mit der Aufnahme einer Vernehmungsniederschrift nicht einverstanden. "Er war lediglich bereit, daß seine Angaben stichwortartig mitgeschrieben werden durften" (Bl. 87 .d. A.). Die Beamten hielten die Bekundungen des früheren Mitangeklagten in Aktenvermerken fest, die sie jeweils am Tage nach den Besuchen bei ihm anfer-
tigten.
In der Hauptverhandlung konnte vom de CD nicht vernommen werden, weil sein Aufenthalt nicht bekannt war. Das Landgericht ordnete die Verlesung der Aktenvermerke gemäß Ss 251 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Sie wurden verlesen, ihr Inhalt
gegen den Beschwerdeführer verwertet.
Die Verlesung war nicht zulässig. Die Aktenvermerke zählen nicht zu den Urkunden, die gemäß § 251 Abs. ?2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 aaO verlesen werden dürfen. Es handelt sich bei ihnen zunächst nicht um "Niederschriften über eine andere Vernehmung" im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind aber auch keine Urkunden, die von dem früheren Mitangeklagten stammende schriftliche Erklärungen enthielten. Da vom de CE die Vermerke nicht selbst geschrieben hat, könnten sie als solche Urkunden nur angesehen werden, wenn sie "in seinem Auftrag und mit seinem Willen für ihn hergestellt" wurden und "seine Äußerung darstellen" sollten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; vgl. auch OLG Düsseldorf NJIW 1970, 958; OLG Köln Stv 1983, 97). Einen solchen Auftrag aber hat der frühere Mitangeklagte den Kriminalbeamten nicht erteilt, als er sich damit einverstanden
erklärte, seine Angaben stichwortartig niederzuschreiben.
A FE
Vielmehr ergibt sich aus dieser Äußerung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Protokollierung, daß Notizen über seine Bekundungen nicht als "von ihm stammende Erklärung" verwert-
bar sein sollten.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Winkler