Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.09.1991 – 1 StR 484/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 484/91 BESCHLUSS 724 3.99
in der Strafsache
gegen
Siegfried B EEE aus ee I geboren am EEE 1933 in Damp:
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. März 1991 im Ausspruch über die in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-
erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung der in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Die Zumessung der in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer einen besonders schweren Fall im Sinne des $S 176 Abs. 3 Satz 1 StGB deshalb angenommen hat, weil der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen habe und daher das Regelbeispiel des S$S 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt sei. Dieses Regelbeispiel setzt vollendeten Beischlaf voraus, der nur vorliegt, wenn der Täter mit seinem Glied mindestens in den Scheidenvorhof eingedrungen ist (BGHSt 16, 175 £f.; ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 173 Rdn. 6). Das hat das Landgericht verkannt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sein - nicht errigiertes - Glied lediglich "an" den Geschlechtsteil des Kindes herangeführt; ein Eindringen des Gliedes mindestens in den Scheidenvorhof ist nicht festgestellt. Die Wertung, ob aufgrund der - auch insoweit rechtsfehlerfrei - festgestellten Tatumstände ein unbenannter besonders schwerer Fall gemäß $S 176 Abs. 3 StGB vorliegt, obliegt einem neuen Tat-
richter; dem Revisionsgericht ist sie versagt.
Überdies ist die Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen; die Mindeststrafe des gemäß $S 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des S 176 Abs. 3 StGB beträgt entgegen der Annahme der Strafkammer nicht sechs, sondern nur drei Monate Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3
StGB).
Die Aufhebung der Einsatzstrafe hat die Aufhebung der
Gesamtstrafe zur Folge.
Der Senat stellt klar, daß durch diese Entscheidung der
Maßregelausspruch nicht berührt ist. Gribbohm Ulsamer Foth
Brüning Beyer