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BGH Beschluss vom 19.09.1991 – 1 StR 538/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 538/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter BD u aus EEE geboren am 12. März 1945 in Mn,

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII 4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

28. Februar 1991

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist

a) der Vergewaltigung,

b) tateinheitlich in zwei Fällen der

Förderung der Prostitution, der Zuhälterei, der gefährlichen | Körperverletzung und der verbotenen Abgabe von Arzneimitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Körperver-

letzung,

2. im Ausspruch über die in den Fällen Il b der Beschlußformel verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

"Zütfückverwiesen! "is

II. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, begangen an Frau EmEn sowie wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung und verbotener Abgabe von Arzneimitteln in zwei tatmehrheitlich zusammentreffenden Fällen (Frau FO und Frau Bei), davon in einem Fall in Tat-

einheit mit Körperverletzung, begangen an Frau Feb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die

auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend beurteilt hat. Im übrigen

ist das Rechtsmittel unbegründet.

l1.“Ohne-Rechtsirrtum wertet das Landgericht die an Frau RB >esangene Vergewaltigung als selbständige Tat; denn den Urteilsgründen zufolge kam es dem Angeklagten nicht darauf an, sie durch diese Vergewaltigung zur Ausübung der

Prostitution anzuhalten.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Strafkammer, im übrigen bestehe zwischen den Straftaten gegenüber Frau Re und Frau Be gummi Tatmehrheit ($S 53 Abs. 1 StGB). Wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, bestanden die entsprechenden Tatbeiträge des Angeklagten in Maßnahmen, die sich zug lei ch gegen die Zeuginnen Rob und Pc iii richteten: Beide hielten sich jedenfalls in der Zeit vom 30. Juni bis zum 7. Juli 1989 zusammen mit dem Angeklagten in dessen Appartement auf. In dieser Zeit beeinflußte er sie derart nachhaltig, bis "beide Frauen gemeinsam ... auf den Strich gingen." Insoweit betrafen seine der Förderung der Prostitution dienenden und#dirügierenden Handlungen beide Frauen gleichermaßen. Waren somit die tatbestandlichen Ausführungshandlungen gegenüber mehreren Geschädigten zumindest teilweise identisch, so hat das zur Folge, daß die einzelnen Verstöße tateinheitlich».48,52 Abs. 1 StGB). „see verbundenssind (vgl. BGHR StGB S 181 a Abs. 1 Nr. 2

Konkurrenzen 1 und 2).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen von zwei Jahren im Fall RB und von einem Jahr im Fall BelB sowie der Gesamtstrafes.mrirgg

4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die wegen Vergewaltigung verhängte Einzelstrafe von einem Jahr ohne die beiden anderen Einzelstrafen noch milder

ausgefallen wäre.

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