Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.09.1991 – 3 StR 214/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 214/91

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIll

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-11/3-str-214-91#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. September 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil die von dem Österreichischen Rechtshilferichter während der zeitweisen Abwesenheit der Angeklagten vorgenommene kommissarische Zeugenvernehmung kein Teil der Hauptverhandlung war. s 261 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer das in dem verlesenen Rechtshilfeprotokoll beschriebene Aussageverhalten des zeugen CB als durch Angst bedingt gewertet hat. Das Protokoll ließ - im Zusammenhang mit der darin festgehaltenen Erörterung der Festnahme zweier mit Totschläger und Schrotflinte bewaffneter Männer aus dem Bekanntenkreis der Angeklagten - "erkennbar" die Auslegung zu, daß der zeuge CB pei der kommissarischen Vernehmung Angst vor Racheakten hatte.

Ruß

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Blauth Miebach Terno