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BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 2 StR 370/91

2. Strafsenat

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er

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 370/91 BESCHLUSS n2.9, 99

in der Strafsache

gegen

Nasser N EHE aus CEEEB-ZEEEEEER, geboren am @. GEB 1962 in OB (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

wIII

A6L

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991 beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 1991 und

auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S 346

Abs. 2 StPO werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 28. Februar 1991 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger ist diesem das Urteil am 11. April 1991 zugestellt worden. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht durch am 17. Juni 1991 zugestellten Beschluß vom 3. Juni 1991 gemäß S 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Mit Schreiben vom 22. Juni, am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangen, hat der Angeklagte gegen diesen Beschluß "Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, er habe die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet. Seine jetzige Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 6. September 1991 "ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Die Revision ist bis heute nicht begründet worden.

II.

1. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Verurteilten nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach Ablauf der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 StPO, die spätestens mit dem Zugang des die Revision verwerfenden Beschlusses beim Angeklagten in Gang gekommen war, auch nicht mehr nachgeholt

werden kann.

2. Der vom Verurteilten als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er ist jedoch erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 17. Juni 1991 in Gang gesetzten Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingegangen und kann schon

deswegen keinen Erfolg haben.

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Detter