Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 2 StR 364/91

2. Strafsenat

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Or 464

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 364/91 BESCHLUSS 79-).977 , Yruntae in der Strafsache

gegen

Uwe Winfrid Kr m | us \ GE, geboren am 8. EB 1954 in HEMMB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wıIII

AA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

8. Mai 1991 im Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrags aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verfallsanordnung war unzulässig, weil es sich bei dem betreffenden Geldbetrag um Tatbeute oder Surrogate daraus handelt und insoweit der geschädigten Bank aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGHR StGB $S 73 Tatbeute 1 m. N.); daß die geschädigte Bank ihren Anspruch bisher nicht geltend gemacht hat, ändert daran nichts (BGH NSt2Z 1984, 409 £).

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des s 349 Abs. 2 StPO.

Bei der Geringfügigkeit des Teilerfolgs ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer " Detter