Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.09.1991 – 1 StR 541/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 541/91 BESCHLUSS
am
in der Strafsache
gegen
Jens GC WEB aus SEEN, geboren am GE 1967 in PM,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.ä.
wıIıl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 1991, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert,
a) daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht der gefährlichen Körperverletzung (S 223 a StGB), sondern des fahrlässigen Vollrauschs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (SS 323 a, 230, 52 StGB) schuldig ist,
b) daß im Fall II 6 a der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beleidigung (S 1§ 5 StGB) entfällt,
2. im Ausspruch über die in den Fällen II 1 und 6 a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung im Strafausspruch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, und zwar wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zwei weiterer tateinheitlich begangener Vergehen der Körperverletzung, wegen eines weiteren Vergehens der gefährlichen Körperverletzung und wegen versuchter Strafvereitelung. Die sichergestellten Kampfstiefel des Angeklagten wurden eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StPO sowie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es offensichtlich unbegrün-
det.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Andreas G e WB ), als er sich im Laufe des
Tages in einen Vollrausch versetzte (Blutalkoholkonzentration von maximal 3,54 o/oo), nicht vorausgesehen und billigend in Kauf genommen, daß er später einen Menschen so mißhandeln werde, wie es dann geschehen ist, sondern er hat das nur fahrlässig nicht bedacht. Er hat sich deshalb unter dem vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkt der sog. actio libera in causa nicht der vorsätzlich begangenen gefährlichen, sondern lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. BGHSt 21, 381). Außerdem muß er wegen tateinheitlich begangenen fahrlässigen Vollrauschs bestraft werden, weil er sich zumindest fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat, in dem er dann mit "natürlichem" Vorsatz den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat (vgl. BGHSt 2, 14, 18). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht § 265 StPO dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (zur gerichtlichen Hinweispflicht in Fällen der vorliegenden Art vgl. BGH, Urt. vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55 - bei Hürxthal in KK 2. Aufl. S$S 265 Rdn. 8; BayObLG NJW 1954, 1579; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 23): Es ist hier, wie auch der Generalbundesanwalt meint, ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte gegen die geänderte rechtliche Beurteilung seiner Tat anders als geschehen hätte verteidigen können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die vom Landgericht festgestellte Trinkweise, die zur Annahme von Schuldunfähigkeit führte, auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruht und daß er die ihm vorgeworfene Tätlichkeit eingeräumt hat, wenn er sich auch auf Rechtfer-
tigung durch Notwehr beruft.
2. Im Fall II 6 a der Urteilsgründe (Hans-Peter
K EEE ) kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung nicht bestehen bleiben, weil der Geschädigte den nach S 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt, sondern sich die Antragstellung nur vorbehalten hat. Was die zu seinem Nachteil begangene Körperverletzung angeht, SO hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (s 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den erwähnten Fällen verhängten Einzelstrafen und der
Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Nach den Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts ist es ausgeschlossen,.daß die restlichen Einzelstrafen ohne die vom Senat vorgenommenen Änderungen
milder ausgefallen wären.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl