Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.08.1991 – 2 StR 352/91

2. Strafsenat

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010 SSH

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 352/91 BESCHLUSS 2%.8.99

in der Strafsache

gegen

Jürgen H EEE aus SCHEEEEEEES- Wei, geboren am m. WEB 1951 in KEEEER, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

AEt

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 28. August 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO be-

schlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen

II.

das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März 1991 wird das Verfahren im Fall 5 der Urteilsgründe (Dortmund-Holzen) vorläufig eingestellt. Die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Das vorgenannte Urteil wird im

übrigen wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. September 1989 (200 Js 63888/89) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt".

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach Einstellung des Verfahrens im

Fall 5 der Urteilsgründe (Dortmund-Holzen) keinen Rechtsfehler zum Nachteil

III.

Maier

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des Angeklagten ergeben hat. Die Teileinstellung führt zwar zum Wegfall des Schuldspruchs und des Strafausspruchs in dem von ihr betroffenen Fall, läßt aber das Urteil im übrigen unberührt; der Senat schließt insbesondere aus, daß ohne die für den ausgeschiedenen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

Der Angeklagte hat die verbleibenden

Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Theune Niemöller Gollwitzer Winkler