Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.08.1991 – 1 StR 473/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 473/91 BESCHLUSS 72.8.3919
in der Strafsache
gegen
Jürgen TEE aus EEE geboren am EB 1953 in Tr,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wıIıl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. August 1991 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. März 1991 mit den Feststellungen aufge-
hoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt
wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Gründe:
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise
Erfolg.
Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten. Die Verlesung verstieß gegen § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat daraus, daß die mit der Ermittlung der Zeugenanschrift beauftragte Sozialarbeiterin sich bis zur Hauptverhandlung nicht gemeldet hatte, geschlossen, die Zeugin sei nicht erreichbar. Das genügte nicht den Anforderungen an die notwendigen Bemühungen, die Anschrift der einzigen Tatzeugin zu ermitteln (vgl. hierzu BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73). Wenigstens hätte bei der vom Gericht Beauftragten der Umfang und das Ergebnis der Nachforschungen erfragt werden müssen. Das hätte ergeben, daß der Vater des geschädigten Kindes der Sozialarbeiterin versprochen hatte, sich bei Gericht zu melden - die Anschrift der Zeugin wäre
dann bekannt gemacht worden.
Die Verurteilungen wegen Betruges und Computerbetruges in 15 Fällen haben auf die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Es wird ausgeschlossen, daß die insoweit verhängten Einzelstrafen durch die ganz anders geartete Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes beeinflußt sind.
Gribbohm Ulsamer Foth
Brüning Wahl