Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.08.1991 – 1 StR 473/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 473/91 BESCHLUSS 72.8.3919

in der Strafsache

gegen

Jürgen TEE aus EEE geboren am EB 1953 in Tr,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

wıIıl

527Permalink zu Rn. 527recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-22/1-str-473-91#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. August 1991 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. März 1991 mit den Feststellungen aufge-

hoben,

a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt

wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Gründe:

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise

Erfolg.

Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten. Die Verlesung verstieß gegen § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat daraus, daß die mit der Ermittlung der Zeugenanschrift beauftragte Sozialarbeiterin sich bis zur Hauptverhandlung nicht gemeldet hatte, geschlossen, die Zeugin sei nicht erreichbar. Das genügte nicht den Anforderungen an die notwendigen Bemühungen, die Anschrift der einzigen Tatzeugin zu ermitteln (vgl. hierzu BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73). Wenigstens hätte bei der vom Gericht Beauftragten der Umfang und das Ergebnis der Nachforschungen erfragt werden müssen. Das hätte ergeben, daß der Vater des geschädigten Kindes der Sozialarbeiterin versprochen hatte, sich bei Gericht zu melden - die Anschrift der Zeugin wäre

dann bekannt gemacht worden.

677Permalink zu Rn. 677recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-22/1-str-473-91#rd_4

Die Verurteilungen wegen Betruges und Computerbetruges in 15 Fällen haben auf die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Es wird ausgeschlossen, daß die insoweit verhängten Einzelstrafen durch die ganz anders geartete Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes beeinflußt sind.

Gribbohm Ulsamer Foth

Brüning Wahl