Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 20.08.1991 – 4 StR 392/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
J9lV
BUNDESGERICHTSHOF 4 SER 392791 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Reinhold Horst Peter S EB aus OEEEEEEE , seboren am nn] 1956 in U, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
WIII
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 1991. gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. März 1991, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß zwei Jahre der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten (unter Freisprechung im übrigen) wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Hehlerei und wegen "Sich-Entfernens" (richtig: unerlaubten Entfernens) vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision nur, daß das Landgericht die Vorwegvollstreckung von zwei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet hat. Wie sich aus der Revisionsbegründung vom 10. Juni 1991 eindeutig ergibt, ist das Rechtsmittel - trotz des zu weit gefaßten Antrags - auf diesen Beschwerdepunkt beschränkt. j
Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die vom Landgericht nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnete teilweise Vorwegvollstreckung der Strafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zur Begründung dieser Anordnung zunächst ausgeführt, nach seiner "Überzeugung" werde der Zweck der Maßregel leichter erreicht, "wenn der Angeklagte in zeitlich größerem Abstand von seinem letzten regelmäßigen Drogenkonsum mit einer Entziehungsbehandlung im Rahmen seiner Unterbringung beginnt" (UA 73).
Nach den Feststellungen hat der seit 20 Jahren bestehende Drogenmißbrauch bei dem Angeklagten sowohl zu einer körperlichen als auch zu einer schweren psychischen Abhängigkeit geführt (UA 56/57). Der Angeklagte hat seit seinem 14. Lebensjahr ein polytoxikomanes Verhalten entwickelt (UA 10); bei sämtlichen von ihm begangenen und hier abgeurteilten Taten war seine Steuerungsfähigkeit infolge seiner Drogensucht und damit einhergehender starker Entzugserscheinungen oder befürchteter bevorstehender erheblicher Entzugserscheinungen erheblich vermindert (UA 44). Der Angeklagte ist therapiewillig (UA 10).
Bei dieser Sachlage vermag die Erwägung der Strafkammer, die Erfolgschancen einer Entziehungskur seien um so höher, je länger die vorausgegangene Zeit der Drogenabstinenz gewesen sei, eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nicht zu rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 11). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll vielmehr möglichst umgehend mit der Behandlung begonnen werden (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6 und Vorwegvollzug, teilweiser 4). Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge in einem solchen Fall mit der vom Landgericht angestellten Erwägung würde daher letztlich zu einer Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB führen.
Die weiteren Überlegungen der Strafkammer, für eine erfolgreiche Drogentherapie seien "bei dem schwer polytoxikomanen Angeklagten" etwa zwei Jahre erforderlich und nach einer erfolgreichen Therapie bestünde für ihn die Chance, "einen Rest der Strafe ... zur Bewährung ausgesetzt zu erhalten" (UA 73), treffen in gleicher Weise zu, wenn es bei der Regelvollstreckung nach § 67 Abs. 1 StGB bleibt.
Soweit die Strafkammer schließlich darauf abstellt, daß es günstiger wäre, wenn der Angeklagte unmittelbar von der Unterbringung zur Bewährung in die Freiheit entlassen werden könne (UA 74), legt sie zum einen nicht dar, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich dies bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NSt2
1986, 428); zum anderen übersieht sie, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach $S 67 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre hinaus vollzogen werden kann (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 67 d Rdn. 3 a; Volckart NStZ 1987, 215).
Der Senat hält es nach alledem für ausgeschlossen, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Vorwegvollstreckung (eines Teils) der Strafe noch ergeben könnten. Er hat deshalb die Anordnung der teilweisen Vorwegvollstreckung aufgehoben und davon abgesehen, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Da die Revision damit vollen Erfolg hat, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (S 473 Abs. 3 StPO; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 473 Rdn. 23).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf