Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.08.1991 – 3 StR 290/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 290/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser und Schweißer Wilhelm KB aus

ROSE, geboren am 20. Juni 1935 in er Wr 342 1

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

wIII

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

25. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, weil er seinem Vetter Heinrich sun bei einem Streit über das verschwundene Thai-Messer des Angeklagten ohne Tötungsvorsatz zwei tödliche Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch hat sie Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf den

vorangegangenen Alkoholgenuß und eine leichte hirnorganische

Beeinträchtigung für erheblich vermindert schuldfähig angesehen und deswegen einen minder schweren Fall nach $S 226 Abs. 2 StGB angenommen. Eine entsprechende Anwendung des

§ 213 1. Altern. StGB hat es mit folgender Begründung abgelehnt: Der Angeklagte sei zwar dadurch, daß das Tatopfer ihn zuvor mit einem Stuhl bewußtlos geschlagen habe, zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen worden. Dies sei aber nicht ohne eigenes Verschulden des Angeklagten geschehen. Denn dieser habe das Tatopfer zuvor in aggressiver Weise des Diebstahls seines Thai-Messers bezichtigt, obwohl das plötzliche Verschwinden dieses Messers auf einem Scherz

oder einem Mißverständnis beruhen konnte.

Diese Wertung der Strafkammer läßt einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" besorgen; er ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB zu beachten (BGHR StGB S 213 Beweiswürdigung 1). Liegt die - vom Landgericht verneinte - erste Alternative des § 213 StGB vor, so führt dies zur Annahme eines minder schweren Falles nach S 226 Abs. 2 StGB mit der Folge, daß wegen einer auf einem anderen Grund beruhenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49 StGB in Betracht kommt (BGHR StGB S 226 Straf-

rahmenwahl 2).

Die Revision und der Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, daß nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ungeklärt blieb, ob das spätere Tatopfer oder dessen Bruder Heinz Thieleczek dem Angeklagten das Thai-Messer weggenommen hatte. Die Strafkammer mußte daher zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß das spätere Tatopfer der

Täter des vom Angeklagten angenommenen Diebstahls war. Dann

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-16/3-str-290-91#rd_6

aber können entsprechende - auch aggressive - Vorhaltungen des Angeklagten gegenüber dem späteren Tatopfer nicht als eigenes Verschulden des Angeklagten an der darauf folgenden Mißhandlung durch das Tatopfer (Schläge mit dem Stuhl), also an der Entstehung der Provokation im Sinne des § 213

1. Altern. StGB, gewertet werden.

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