Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 14.08.1991 – 3 StR 251/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ”

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Harry Ullrich PeB aus cm GE, seboren am 23. Mai 1949 in Ho;

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. August 1991 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,

Kutzer, Dr. Rissing-van Saan,

Terno, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. I)

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sich gegen den Freispruch wendet, rügt die

Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht

vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten von dem Vorwurf, einen Betrug zum Nachteil des Kaufmanns RED begangen zu haben, folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der 1986 errichteten Firma "ED GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb und die Vermietung von medizinischen Geräten, vornehmlich sogenannter Magnetfeldtherapiegeräte. Nach einem von einer anderen Firma übernommenen Geschäftskonzept sollten Vertragshändler die Geräte von der Firma

MED erwerben und sodann im Namen der Firma Mein vermieten. Waren interessierte Bewerber nicht in der Lage, den Kaufpreis für die von ihnen zu erwerbenden Magnetfeldtherapiegeräte aufzubringen, wurde eine Drittfirma eingeschaltet, die ihrerseits mit dem Interessenten einen Leasingvertrag abschloß, die Geräte von der Firma Mgiiii> GmbH zu Eigentum erwarb und an deren Vertragshändler weiter vermietete. Zur Anwerbung von Vertragshändlern veröffentlichte der Angeklagte im norddeutschen Raum Zeitungsannoncen

mit folgendem Wortlaut:

"Wir suchen Sie als Vertriebspartner, denn Partnerschaft führt uns gemeinsam zum Erfolg. Wenn Sie beabsichtigen, sich ohne Startkapital, aber mit unserem Know-how und unserer Unterstützung eine eigene Existenz zu schaffen, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Wir sind ein international tätiges Unternehmen aus der Medizintechnik und suchen Sie für das hiesige Gebiet.

Unsere Produkte sind bestens eingeführt."

Im Frühjahr 1987 meldete sich auf eine solche Annonce der Zeuge Re und nahm, nachdem er von dem Angeklagten telefonisch Ort und Zeit erfragt hatte, am 18. März 1987 in einem Hotel an einer Informationsveranstaltung der Firma ME teil. Diese wurde von einem freien Mitarbeiter sowie einer Angestellten der Firma durchgeführt. Der Angeklagte selbst war nicht anwesend. Der Zeuge Ri, der mit mehreren Bekannten über die Betätigung als Vertragshändler für die Firma MB gesprochen hatte, war von dem Geschäftskonzept eingenommen und "aufgrund der ihm seitens der Firma MB Dei der Informationsveranstaltung gegebenen

Informationen davon überzeugt, sehr gut an der Sache verdienen zu können. Aus diesem Grunde unterzeichnete er direkt im Anschluß an die Veranstaltung einen Vertragshändlervertrag und verpflichtete sich darin, 30 Magnetfeldtherapiegeräte zu Vertragsbeginn zu kaufen bzw. zu leasen" (UA S. 17). Für die Firma “a GmbH unterschrieb der Angeklagte diesen Vertrag später selbst. Da der Zeuge RB nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, schloß er durch Vermittlung des Angeklagten mit der Firma Egg Industrieanlagen LEERE Sb in München einen Leasingvertrag über 30 Magnetfeldtherapiegeräte. Zu diesem Zweck suchte der Angeklagte den Zeugen persönlich auf und äußerte bei dieser Gelegenheit, "daß die Geräte schnell zu vermieten" bzw. "innerhalb kürzester Zeit unterzubringen" seien, "man müsse nur zu den Ärzten gehen" und "warb geschickt für sein Unternehmen" (UA S. 18, 19). Nachdem die Geräte an den Zeugen übergeben worden waren, zahlte die Firma EB hierfür den Preis in Höhe von ca. 113.000,- DM an die Firma Me. REED gelang es jedoch in der Folgezeit nicht, genügend Geräte zu vermieten. Er kündigte deshalb beide Verträge, sowohl den Vertragshändler- als auch den Leasingvertrag. Er schuldet der Firma E@p aus dem Leasingvertrag heute noch ca. 136.000 DM. Weitere Feststellungen vermochte das Landgericht mangels konkreter Erinnerung des Zeugen Ri»

und anderer Zeugen nicht zu treffen.

Es hat den Angeklagten freigesprochen, weil es eine für den Betrugstatbestand erforderliche Täuschungshandlung als nicht erwiesen erachtet hat; den Äußerungen des Angeklagten nach Abschluß des Vertragshändlervertrages hat es keine Be-

deutung beigemessen, weil diese für die bereits in dem

Vertragsabschluß mit der Firma Mei liegende schädigende Vermögensverfügung nicht mehr ursächlich werden konnte. Dies

ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese Würdigung nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie der Firma Mb sind insoweit, anders als in den Fällen, die zur Verurteilung wegen Betruges geführt haben, ohne Belang. Hatte der Angeklagte in jenen Betrugsfällen nicht vorhandene Geräte finanzieren lassen oder bei einem Hersteller erworbene Geräte nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig abnehmen und bezahlen können, so hat er an den Zeugen Files wie vereinbart geliefert. Daß die Geräte mangelhaft oder sonst für den vertragsgemäßen Zweck unbrauchbar waren, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht behauptet.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Inhalt der Zeitungsannonce tatsächlich auch, wie die Beschwerdeführerin meint, falsche Tatsachenbehauptungen enthält und damit eine für den Tatbestand des § 263 StGB relevante Täuschungshandlung darstellt. Insoweit fehlt es an einem für S 263 StGB erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung. Die Zeitungsannonce diente lediglich als Werbemittel zur Anbahnung von Kontakten mit möglichen Interessenten. Die wesentlichen Umstände des möglicherweise abzuschließenden Vertrages mit einem Interessenten wurden erst anläßlich der Informationsveranstaltungen dargestellt. Der Zeuge REED entschloß sich erst "aufgrund der ihm

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seitens der Firma MM bei der Informationsveranstaltung gegebenen Informationen" zur Unterzeichnung des Vertrags-

händlervertrages.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, steht nicht fest, daß ein bis dahin völlig erfolgloses Geschäftskonzept vorgestellt wurde, da es, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, tatsächlich einen Markt für Magnetfeldtherapiegeräte gab. Auch entschloß sich die Angestellte der Firma Mei , die die Werbeveranstaltung am 18. März 1987 mit durchgeführt hatte, ihrerseits selbst im Sommer 1987 Magnetfeldtherapiegeräte zu erwerben und zu leasen (vgl. UA S. 20). Dieser Umstand legt die Schlußfolgerung nahe, daß zumindest diese Angestellte an den Erfolg des Geschäftskonzeptes glaubte. Aber selbst dann, wenn der Zeuge RW anläßlich dieser von Mitarbeitern der Firma | durchgeführten Informationsveranstaltung getäuscht worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Erwägungen dies dem Angeklagten, der bei der Veranstaltung nicht zugegen war, zugerechnet werden könnte. Der Umstand, daß der Vertragshändlervertrag nicht von den Mitarbeitern unterschrieben wurde, sondern erst einige Zeit später von dem Angeklagten selbst, besagt nicht, daß die - möglicherweise auf Provisionsbasis tätigen - Mitarbeiter Umfang und Inhalt der Veranstaltung nicht selbständig gestalten konnten. Dafür, daß diese Mitarbeiter, wie die Beschwerdeführerin ausführt, "Werkzeuge" des Angeklagten gewesen sind, ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte.

Im übrigen würde es - entgegen der Ansicht der Revision - auch an einem unmittelbar durch den Abschluß des Vertragshändlervertrages bei dem Zeugen entstandenen Vermögensschaden fehlen. Dessen Verpflichtung aus dem Vertrag stand

die Verpflichtung des Angeklagten gegenüber, dem Vertragszweck entsprechende Geräte zu liefern. Dieser ist er nachgekommen. Daß der Zeuge letztlich den Forderungen aus dem Leasingvertrag in Höhe von ca. 136.000 DM ausgesetzt wurde, die er nicht erfüllen konnte, beruht auf einer weiteren Vermögensverfügung, nämlich dem nachfolgenden Vertragsschluß mit der Leasingfirma. Zwischen dem Abschluß des Vertragshändlervertrages und dem durch den Leasingvertrag verursachten "Schaden" fehlt es an dem Merkmal der Stoffgleichheit oder Unmittelbarkeit, wonach dieselbe Vermögensverfügung, die der Täter veranlaßt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, den Schaden unmittelbar herbeiführen muß (vgl. BGHSt 34, 379, 391; Lackner in LK, 10. Aufl., $S 263

Rdn. 265 f£.).

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, daß eine mögliche Täuschung des Zeugen RB durch den Angeklagten bei Abschluß des Leasingvertrages für den Vertragshändlervertrag nicht ursächlich war, ohne zu prüfen, ob erneut oder erstmals dadurch der Betrugstatbestand - gegebenenfalls in der Form des fremdnützigen Betruges (vgl. hierzu Lackner aaO Rdn. 270 m.n.W.) hier zugunsten der Leasingfirma - erfüllt wurde, ist dies im Ergebnis unschädlich. Es erscheint schon fraglich, ob die festgestellten Äußerungen des Angeklagten, der "geschickt für sein Unternehmen warb" eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen. Da über die in den Urteilsgründen mitgeteilten Bruchstücke hinaus der Inhalt dieses Gesprächs nicht festgestellt werden konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Äußerungen des Angeklagten lediglich Werturteile oder Meinungsäußerungen, Hoff-

nungen und Erwartungen für die Zukunft beinhalteten, die

nicht unter die Tatsachen im Sinne des § 263 StGB fallen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1973, 18; BGHSt 34, 199, 201; Lackner aaO Rdn. 13). Hinzu kommt, daß der Zeuge auch bei diesem Vertrag das erlangte, worauf er einen Anspruch hatte, nämlich die Auslieferung der Geräte durch den Angeklagten und deren Bezahlung durch die Leasingfirma. Er wurde lediglich in der Erwartung getäuscht, sehr gut verdienen zu können. Für den Tatbestand des $S 263 StGB genügt es jedoch nicht, daß sich der Getäuschte um den erwarteten Vorteil gebracht sieht. Schutzgut des § 263 StGB ist das Vermögen und nicht die Vereitelung einer Vermögensvermehrung (BGHSt 16, 220, 223; BGHR StGB § 263 I Vermögensschaden 8; Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 - 3 StR 155/91).

Ruß zschockelt Kutzer

Rissing-van Saan Terno