Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 07.08.1991 – 2 StR 234/91

2. Strafsenat

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EZ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 234/91 URTEIL 739° rpm

in der Strafsache

gegen

Jane Namitanda K up ‚, geboren am MB. EEE» 1956 in Mi@n-Mee (U), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

WwIII

„35

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier

Niemöller Detter Winkler

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Em» aus GENE WEN als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte E>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A3E

I. Auf die Revision der Angeklagten und aufgrund der Verfahrensbeschränkung durch Beschluß des Senats wird der die Angeklagte betreffende Schuldspruch des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1990 wie folgt gefaßt:

"Die Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig."

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es das sichergestellte Rauschgift und ein Flugticket eingezogen.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (S 154 a Abs. 1 und 2 StPO).

Der danach verbleibende, zum Zwecke der Klarstellung neu gefaßte Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Gleiches gilt für den Rechtsfolgenausspruch. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig

(S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Der infolge der Verfahrensbeschränkung eingetretene Fortfall des Schuldspruchs wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge läßt den Rechtsfolgenausspruch unberührt.

Was den Strafausspruch anbetrifft, so hat das Landgericht die Strafe dem für das Handeltreiben im besonders schweren Falle geltenden, nach § 31 BtMG gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) entnommen; die Bejahung eines tateinheitlich mit dem Handeltreiben zusammentreffenden Einfuhrversuchs ist ausweislich der Urteilsgründe nicht strafschärfend ins Gewicht gefallen. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß ohne Aufnahme des Vorwurfs der versuchten Einfuhr in den Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf

eine geringere Strafe erkannt worden wäre.

Was den Einziehungsausspruch anbelangt, so findet er bereits im bestehengebliebenen Schuldspruch wegen Handeltreibens eine ausreichende Rechtsgrundlage; er wird durch die Beschränkung der Strafverfolgung nicht in Frage gestellt.

Die Revision hat nach alledem - ungeachtet der Reduzierung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - im Ergebnis keinen Erfolg.

VRiBGH Herdegen kann Maier Niemöller seine Unterschrift nicht

beifügen, da er sich in

Urlaub befindet.

Maier Detter Winkler

PA$Z