Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.08.1991 – 1 StR 443/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 443791 BESCHLUSS 6.2.54

in der Strafsache

gegen

Karl Johann K Em aus ZU. sehoren am gu 1957 in zum.

wegen Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6. August 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 16. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO hat zur Folge, daß der Betroffene, wenn er dennoch ein Kraftfahrzeug führt, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar ist (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. s 111la Rdn. 2). Doch beschwert es den Angeklagten nicht, daß er im Fall II 5 statt dessen nur des - tateinheitlich mit Diebstahl begangenen - Fahrens trotz beschlagnahmten Führerscheins (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG) für schuldig

befunden wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Foth

Beyer wahl

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Brüning