Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.07.1991 – 1 StR 426/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 426/91 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz T EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1963 in NER:

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

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des Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die

Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs

zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weiteren

Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden.

Doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18; BGH StV 1985, 411; st. Rspr.).

Derartige Umstände sind hier, wie das Landgericht auch selbst nicht verkennt, nicht zu Lasten des Angeklagten gegeben; die Strafkammer hebt in diesem Zusammenhang vielmehr hervor, die Folgen der Tat seien gering geblieben - nur einer der angegriffenen Polizeibeamten erlitt eine oberflächliche Verletzung - und das sei auch "in gewisser Weise in der nicht auf direkten Tötungsvorsatz beruhenden Kampf-

weise des Angeklagten" angelegt gewesen (UA S. 32).

Dennoch versagt das Landgericht die Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs insbesondere wegen der vom Angeklagten entfalteten Energie während des gesamten Vorfalls und wegen des Umstandes, daß es sich um zwei Fälle des versuchten Totschlags handele. Diese Erwägungen tragen jedoch die Entscheidung nicht. Was das Landgericht mit der "Energie während des gesamten Vorfalls" meint, wird schon nicht recht deutlich; sollte es darauf abzielen, daß der Angeklagte mit dem Messer in der Hand zunächst Passamten belästigt hatte und den einschreitenden Polizeibeamten - zuerst noch ohne Tötungsvorsatz - Widerstand leistete, ist ein Zusammenhang, aus dem sich das Gewicht der Tötungsversuche beurteilen ließe, nur beschränkt gegeben; daß der Angriff sich gegen zwei Polizeibeamte richtete, verliert dadurch an Gewicht, daß auf Grund der eher zurückhaltenden Kampfweise des Angeklagten (UA S. 30, 31) der eine Beamte war nicht, der andere

Beamte nur leicht verletzt worden ist.

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Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Im übrigen

hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Foth

Gribbohm Maul

Granderath Beyer