Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 30.07.1991 – 1 StR 298/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 298/91 - URTEIL 0.7.94
in der Strafsache
gegen
1. Paul Sch zus ıouuu. geboren arı EEE 1956,
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wegen Bandendiebstahls
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr, Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte WE in der Verhandlung, Justizamtsinspektor WR bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg
vom 29. Juni 1990 werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des vollendeten und versuchten Diebstahls, teilweise im schweren Fall, den Angeklagten Sch außerdem wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen und wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung verurteilt. Gegen den Angeklagten Schulz hat es fünf Jahre, gegen den Angeklagten T (sum drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Schließlich hat das Bezirksgericht die Angeklagten zu Schadensersatzleistungen an die Geschädigten verurteilt. Die Revisionen der Angeklag-
ten haben keinen Erfolg.
Entsprechend den Bestimmungen des zur Zeit des Urteils in der DDR geltenden Strafrechts hat das Bezirksgericht keine Einzelstrafen (mit anschließender Gesamtstrafenbildung), sondern gegen jeden Angeklagten eine Einheitsstrafe ("Hauptstrafe") verhängt, deren Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe betrug (SS 162, 181, 63, 64 StGB-DDR). Nur bei besonderem Charakter und besonderer Schwere
des gesamten strafbaren Verhaltens hätte sich die Obergrenze
auf 15 Jahre erhöht ($S 64 Abs. 3 StGB-DDR), doch hat das Bezirksgericht hier solche besonderen Umstände nicht gesehen. § 164 StGB-DDR in der Fassung des 6. StrafrechtsändG. vom 29. Juni 1990 enthielt dieselben Strafrahmen.
Nach jetzt geltendem Recht wäre gegen die Angeklagten wegen jeder einzelnen Tat eine Einzelstrafe zu verhängen und aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, deren Obergrenze unmittelbar über der Summe der Einzelstrafen, höchstens aber bei 15 Jahren läge, letzteres freilich ohne weitere Voraussetzungen (SS 53, 54 StGB). Die einzelnen Taten wären nach SS 242, 243 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Bandendiebstahl) zu bestrafen, wobei die Strafrahmen sich auf drei Monate bis zu zehn Jahren (S$S 243 StGB) oder sechs Monate bis zu zehn Jahren ($S 244 StGB) beliefen. Das wären, abstrakt gesehen, wegen des geringeren Mindestmaßes, bezogen auf die einzelne Tat, mildere Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Jedoch kommt es bei dieser Vorschrift auf die Auswirkungen im konkreten Einzelfall an (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 10 m.Nachw.). Unter diesem Aspekt ergibt sich aber, daß die Beurteilung nach jetzt geltendem Recht im Ergebnis für die Angeklagten nicht günstiger wäre. Das Bezirksgericht rechnet dem Angeklagten Sch 129, dem Angeklagten TEEN 659 Einzelfälle zu, die es bei Sch unter 27, bei TEE unter 26 Nummern zusammenfaßt. Diese letzteren Zahlen würden sich, müßte die Sache ganz neu verhandelt werden, möglicherweise verändern, weil der Zusammenzug mehrerer Einzelfälle zu einer Tat (oder die getrennte Behandlung mehrerer zusammengehöriger Einzelfälle) nicht unter den Voraussetzungen der SS 52, 53 StGB geprüft wurden; hierauf kam es zur Zeit des Urteils auch nicht an.
Indes bliebe es bei jedem Angeklagten bei einer sehr großen
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zahl einzelner Taten und damit bei einer sehr großen Zahl von Einzelstrafen, die aus §§ 243, 244 StGB zu bemessen wären. Die gebildeten Gesamtstrafen würden nur deshalb die jetzt verhängten Strafen nicht überschreiten, weil $S 358 Abs. 2 StPO (Verschlechterungsverbot) dem entgegenstünde. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, das jetzt geltende Recht sei günstiger als das vom
Bezirksgericht angewendete.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Gribbohm Maul Foth
Granderath Beyer