Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 2 StR 293/91

2. Strafsenat

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A33

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 293/91 BESCHLUSS ji) Wohlen?

in der Strafsache

gegen

Peter Markus M EEE „aus KEEEEEEE, dort geboren am ®. EEE 1959, zur Zeit in der Landesnervenklinik AssNNE»,

wegen Diebstahls

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#23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 1991 mit den Feststellungen, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, auf-

gehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 4. Juli 1991 folgendes ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus anderen Verurteilungen zu einer Gesmtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

Das Tatgericht hat im Anschluß an das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten festgestellt, daß der Angeklagte an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis von hebephrenem Prägnanztyp (Hebephrenie) erkrankt sei, die zu ausgeprägten Persönlichkeitsstörungen mit vordergründigem, erregbarem, geltungsbedürftigem und paranoidem Charakter geführt hat (UA S. 3). Es hat aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, Schuldunfähigkeit im Sinne des $S 20 StGB aber ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt: (UA S. 13):

"Nach den Feststellungen führt die Krankheit des Angeklagten zu krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB. Der Angeklagte leidet seit langem unter einer endogenen Psychose, die sein Persönlichkeitsbild stark beeinflußt.

Diese krankhafte seelische Störung ist indessen nicht so schwerwiegend, daß der Angeklagte bei Begehung der Taten ohne Schuld nach S 20 StGB handelt.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Zeit der Tat jedoch aufgrund seiner Krankheit erheblich eingeschränkt (S 21 StGB). Die Kammer ist, beraten durch den Sachverständigen Dr. Schulte, zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zwar die Einsicht hatte, das Unrecht der Tat einzusehen. Er hatte auch den natürlichen Vorsatz, Straftaten zu begehen.

Ihm war es jedoch nicht möglich, sein Handeln dahingehend zu steuern, daß er von der Begehung der Straftaten absehen konnte.

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Dieses krankheitsbedingte Steuerungsdefizit ist auch erheblich. Dem Angeklagten war es aufgrund seines übergroßen Geltungsdranges- nicht möglich, den Tatanreizen zu widerstehen.’

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Ergebnis - die Verneinung der Voraussetzungen des $S 20 StGB - in Widerspruch zur Darlegung steht, es sei dem Angeklagten nicht möglich gewesen, sein Handeln dahingehend zu steuern, daß er von der Begehung der Straftaten absehen konnte. Da die Urteilsgründe auch lückenhaft sind, weil das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten nur unzureichend wiedergegeben worden ist, läßt sich der Widerspruch nicht auflösen. Welche Erwägungen für den Sachverständigen bestimmend dafür waren, den Zustand des Angeklagten dahingehend zu beurteilen, daß es diesem nicht möglich gewesen sei, den Tatreizen zu widerstehen und von der Begehung der Straftaten Abstand zu nehmen, ist dem Urteil nämlich nicht zu entnehmen.

Im übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Demgemäß können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die durch den Mangel in den Darlegungen zur Schuldfähigkeit nicht berührt werden, bestehen bleiben."

Herdegen Maier Gollwitzer Detter Winkler