Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 23.07.1991 – 5 StR 268/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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POLE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Claus-Peter Kurt S Gum , geboren am EEE» 1957 in zB,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
_ 05
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Harms
Dr. Schäfer
Häger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin > EEE :.: ce
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor v. Mg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
DE
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; doch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.
A0S
1. Soweit sie den Schuldspruch betrifft, ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Allerdings war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; die Urteriisgrünge (VA S, 14) und dıe Liste der angewandten Vorschriften ergeben eindeutig, daß der Tatrichter den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat.
2. Auch die Bemessung der Strafe hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; die Einzelangriffe der Revision sind nicht begründet. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts, daß der Tatrichter der besonderen Strafempfindlichkeit des Angeklagten nicht genügend Rechnung getragen habe.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte früher einen
Suizid versucht, als er erfahren hatte, daß er HIV-positiv sei (UA S. 5 f). Die neurotische Fehlentwicklung des Angeklagten, die der Tatrichter zum Anlaß für eine Strafmilderung nach den SS 21, 49 StGB genommen hat, ist nach den Urteilsgründen durch "emotionale Mangelerscheinungen bis hin zur totalen Negierung des Daseinssinns, verstärkt durch das wissen um die Aids-Krankheit" gekennzeichnet (UA S. 15).
Bei der Strafzumessung ist eire HIV-Infektion regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Denn die Gefahr, daß die Aids-Krankheit jederzeit ausbrechen kann, ist von einschneidender Bedeutung Zür das Leben des Betroffenen. Wenn seine Lebenserwartung herabgesetzt ist, trifft ihn eine Freiheitsstrafe als Eingriff in seine verbleibende Lebenszeit besonders schwer, Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht
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werden (BGHR StGB 5 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 -; vgl. auch BGHR aaO 3, 19, 20). Dieser Gesichtspunkt kann sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Straf-
zumessung von Bedeutung sein (BGHR aaO 13),
Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter diese Gesichtspunkte verkannt hat:
Der Tatrichter hat einen minder schweren Fall im Sinne des 8 250 Abs. 2 StGB angenommen. Dabei fiel neben der "eher dilettantischen" Ausführung der Tat auch die "Täterpersönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seines oben dargestellten Lebensweges ... erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht" (UA S. 15). Daß die HIV-Infektion für den Lebensweg des Angeklagten von erheblicher Bedeutung gewesen ist, kann der Tatrichter nicht übersehen haben.
Die dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommene, wegen Versuchs weiter nach $S 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafe hat der Tatrichter "unter zusammenfassender nochmaliger Würdigung aller oben genannter Strarizumessungsgesichtspunkte" (UA S. 16) bestimmt. Er hat hierbei zugunsten des Angeklagten die "aktuelle Situation" berücksichtigt, "in die der Angeklagte bei Haftentlassung gestellt wurde" (UA S. 16). Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte sei nach mehrjähriger Strafhaft "ohne jegliche Vorbereitung auf das Leben in Freiheit" entlassen worden (UA S. 9). Was die innere Situation des Angeklagten angeht, so heben die Urteilsgründe seine Perspektivlosigkeit (UA S. 16) und Hoffnungslosigkeit (UA S. 17) hervor. Die "totale Negierung des Daseinssinns" war, wie es im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsfrage heißt, durch das Wissen von der "Aids-Krankheit" verstärkt worden (UA S. 15). Unter diesen Umständen
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weisen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang hinreichend deutlich aus, daß der Tatrichter auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die konkrete Lebenssituation, zu der die HIV-Infektion gehörte, abgestellt hat. Daß er dabei den Gesichtspunkt der erhöhten Strafempfindlichkeit vernachlässigt hat, läßt sich angesichts der maßvollen Höhe der Freiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) ausschlie-Ben.
3, Der Rechtsfolgenausspruch weist in folgender Hinsicht einen sachlich-rechtlichen Mangel auf: Die Urteilsgründe geben keine Auskunft darüber, ob die Aussetzung der Freiheitsstrafe nach 8 56 Abs. 2 StGB erwogen worden ist. Daß die Freiheitsstrafe vollstreckt. werden muß, versteht sich nach den Urteilsgründen nicht von selbst. Im Zusammenhang mit der Frage einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt heißt es dort, eine "negative Prognose der hangbedingten
Wiederholungsgefahr" könne nicht gestellt werden (UA
Ss. 18). Daß andere Gesichtspunkte eine Rückfallgefahr begründen, ist im Urteil nicht dargelegt und auch den Angaben über die Vorstrafen nicht ohne weiteres zu entnehmen. Bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des S 56
Abs. 2 StGB vorhanden sind, kann auch die durch.die HIV-Infektion bestimmte Lebenssituation des Angeklagten ins Gewicht fallen.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Häger