Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 13.11.1990 – 5 StR 457/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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+30

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Frank X En aus oe, geboren am EEE 1962 in cam,

zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Diebstahls

2 - 130

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Rebitzki

Harms

Häger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CE in der verhandiung, Staatsanwalt B pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvart GEM au: GEM

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 - +30

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 27. Juni 1990 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden

hat.

=- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

während der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen läßt, kann der Ausspruch über die Strafe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht erörtert, daß der Angeklagte nach den Feststellungen seit etwa drei Jahren mit dem Erreger HIV infiziert ist und daher jederzeit die Gefahr des Ausbruchs der schweren und bisher unheilbaren Krankheit Aids besteht. Eine Berücksichtigung dieses Umstands ist wegen der besonders einschneidenden Bedeutung einer solchen lebensbedrohenden Krankheit für

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-457-90#rd_2

das künftige Leben des Angeklagten in der Regel geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19). Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter dies bei der Verhängung der im Verhältnis zum Schuldvorwurf hohen Freiheits-

strafe nicht bedacht hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu

verwerfen.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger