Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.07.1991 – 4 StR 286/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 286/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
servet CB aus CE, seboren am EEE 196% in NEE (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wıIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1991 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig (BGHR StPO
§ 44 Verfahrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. zahlr. Nachweisen). Im übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensrügen auch unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO). Die "Einziehung" von Bargeld und Bankguthaben rechtfertigt sich jedenfalls nach Maßgabe der SS 73, 73 a StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf