Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 02.07.1991 – 1 StR 302/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 302/91 BESCHLUSS 7.4
in der Strafsache
gegen
Ve Ss EB aus EEE Sort geboren am EEE :>::.
wegen Betrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 nach $S 349 Abs. 2 und
StPO einstimmig beschlossen:
l.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Februar 1991, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch hat der Strafaus-
spruch insgesamt keinen Bestand.
Entgegen dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hat
die Strafkammer straferschwerend eine - tilgungsreife - Vor-
verurteilung berücksichtigt. Zwar ist der Angeklagte nach
den Urteilsfeststellungen durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15. Juli 1982 zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden; indes ist diese Strafe mit Wirkung vom 14. August 1985 erlassen und der Strafmakel beseitigt worden ($S 46 Abs. 1 Nr. 1 d und f BZRG). Die spätere Verurteilung vom 11. März 1985 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen war seit dem 11. März 1990 tilgungsreif ($S 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG) und stand seitdem der Tilgung der Verurteilung vom 15. Juli 1982 nicht mehr entgegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) mit der Folge des Verwertungsverbotes gemäß S 51 Abs. 1 BZRG. Einen Verstoß gegen das registerrechtliche Verwertungsverbot hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. Granderath ZRP 1985, 319, 321 m.w.Nachw.).
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Granderath