Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 4 StR 246/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Horst Heinz F EB aus rem, geboren am MEER 1940 in HM,

wegen sexueller Nötigung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 1991 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (s 21 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Die Annahme des Landgerichts, es lägen "keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die alkoholische Beeinträchtigung so gravierend war, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen wäre" (UA 11), ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte der Geschädigten, der 14 Jahre alten Michaela ME, sogleich bei ihrem Eintreffen an, aus einer am Boden stehenden Flasche Asbach-Cola zu trinken; dem Mädchen fiel auf, daß der Angeklagte gerötete Augen hatte. Zu diesen Auffälligkeiten kommt hinzu, daß die Tat selbst auf eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens des Angeklagten hindeutet:

Der bereits 50 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte hatte zwar das Mädchen, dessen Firmpate er ist, schon früher - nicht nur in Gegenwart ihrer Eltern (UA 4) - in den Arm genommen und geküßt, jedoch niemals weitergehende sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Daß er sich zunächst zu dieser Tat hinreißen ließ, dann jedoch "plötzlich und unvermittelt" wieder von der Geschädigten abließ (UA 5), hätte dem Landgericht im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und seinem Erscheinungsbild am Tatort Veranlassung geben müssen, die Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit eingehender zu prüfen. Dem stand nicht entgegen, daß der Angeklagte keine "alkoholtypi-

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/4-str-246-91#rd_6

schen Ausfallerscheinungen" zeigte (UA 4); jedenfalls durfte die erforderliche Prüfung aber nicht mit der Erwägung abgebrochen werden, daß der Angeklagte "ausgesprochen planmäßig “und zielgerichtet" vorgegangen sei (UA 11). Wie der Bundesgerichtshof schon oftmals dargelegt hat, braucht das Fehlen von Ausfallerscheinungen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ebensowenig entgegenzustehen wie ein planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten (vgl. nur BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1; BGH NStZ 1987, 276, 277 mit weit. Nachw.).

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf