Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 26.06.1991 – 3 StR 143/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Ralf W EREESEEEEEE> aus OWEEEEB, dort geboren

am 26. Juni 1963.

wegen schweren Raubes u.a.

wIlI

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt &»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin gm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten wenn»

gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. November 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten EB und

veBmmEiED wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung je zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ve» WB: Sie hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen suchte der Beschwerdeführer am 25. September 1989 gegen 15 Uhr die Wohnung des früheren Mitangeklagten EBD auf. Er erzählte ihm, daß er "ein Ding drehen" wolle, und fragte, ob er mitmache. Dabei zeigte er den vor zwei Monaten erworbenen Gasrevolver, bei dem das Gas durch den Lauf nach vorn austritt. Der Beschwerdeführer trug den Revolver seit einigen Tagen in einem Schulterhalfter bei sich, weil er bereits häufiger mit dem Gedanken gespielt hatte, sich durch einen Überfall Geld zu beschaffen. Beide

begaben sich nunmehr zunächst wie üblich zum Spielplatz und tranken dort Alkohol. Aus den Feststellungen des Landgerichts, denen UA S. 7 (unten) ersichtlich eine Namensverwechslung zugrundeliegt, ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer oder ED drei bis vier kleine Flaschen Jägermeister und drei bis vier Flaschen Bier trank, während der andere etwa sechs Flaschen Bier und ca. vier kleine Flaschen Jägermeister zu sich nahm. Nachdem Er sich bereit erklärt hatte, bei dem Überfall auf die ihm genannte Aldi-Filiale mitzumachen, erhielt er vom Beschwerdeführer einen Totschläger. Beide gingen zunächst in ein Munitionsgeschäft, in dem der Beschwerdeführer Gaspatronen kaufte, mit denen er den zum Überfall vorgesehenen Revolver lud. Gegen 18.15 Uhr betraten sie die Aldi-Filiale auf der Mei» straße in cn . Unter Vorhalt der Pistole befahl der Beschwerdeführer den sechs anwesenden Kunden und einem Angestellten des Geschäfts, sich auf den Boden zu legen. Er zwang die Kassiererin, das Papiergeld auf den Kassentisch zu tun. Das Hartgeld entnahm er selbst aus der Kasse. Die Beute betrug 3.450 DM. Danach sperrte er die Personen in einen Lagerraum. Dabei gab er einen Warnschuß ab. Wenige Minuten nach Verlassen des Tatorts wurden beide Täter festgenommen.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer infolge seiner Alkoholisierung für erheblich vermindert schuldfähig angesehen und vor allem im Hinblick hierauf die Strafe aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle entnommen. Es hat für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 %0o errechnet, indem es einen stündlichen Abbauwert von 0,29 %0o zugrundelegt. Im Urteil werden weder der Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe noch deren Höhe

mitgeteilt. Dieser Mangel beeinträchtigt hier den Bestand des Urteils nicht, weil eine Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die übrigen Feststellungen

ausgeschlossen werden kann.

Die Rückrechnung mit einem höchstmöglichen stündlichen Abbauwert von 0,29 %o entspricht nicht mehr der neueren Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S 20 Rdn. 9 f). Bei Vorliegen einer Blutprobe beträgt der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung 0,2 %o pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 %o von der ersten Stunde an. Bei dieser Rückrechnungsmethode ist mit einer für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Sicherheit eine höhere Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auszuschließen (z.B. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, DRiZ 1991, 58, 59, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Betrug der - im Urteil nicht mitgeteilte - Rückrechnungszeitraum über zwei Stunden, so ist der Beschwerdeführer durch die Annahme eines Rückrechnungswertes von 0,29 %o pro Stunde schon deswegen nicht beschwert, weil dieser nicht zu einem niedrigeren Tatzeitwert führt als die von der neueren Rechtsprechung angewendete Berechnungsmethode. Lag der Rückrechnungszeitraum dagegen unter zwei Stunden, so könnte sich unter Zugrundelegung eines Rückrechnungswertes von 0,29 %o pro Stunde ein zu niedriger Wert ergeben haben. So wäre z.B. bei einer Rückrechnung für eine Stunde bei richtiger Berech-

nung dem Alkoholwert der Blutprobe 0,4 %o zuzuzählen,

während die Strafkammer insoweit lediglich 0,29 %0 berück-

sichtigt haben kann. Dies würde bedeuten, daß in diesem Fall statt der der Verurteilung zugrundegelegten höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,96 %0 eine solche

von 3,07 %0 anzunehmen wäre.

Dieser mögliche Fehler des Landgerichts stellt den Ausschluß der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht infrage. Denn zum Zeitpunkt der Fassung des Tatentschlusses, etwa drei Stunden vor dem Überfall, lag die Blutalkoholkonzentration jedenfalls unter 3 %0, also unter dem Wert, von dem ab nach ständiger Rechtsprechung eine Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer, der schon seit einigen Tagen mit dem Gedanken an einen Überfall gespielt hatte (UA S. 7, 16), hatte den Tatentschluß bereits gefaßt, als er gegen 15 Uhr in der Wohnung des früheren Mitangeklagten > den Überfall besprach. Erst danach hat er mindestens drei Flaschen Bier und drei Flaschen Jägermeister getrunken. Daraus folgt, daß auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer nicht angewendeten richtigen Berechnungsmethode die zum Zeitpunkt des Tatentschlusses vorhandene Blutalkoholkonzentration unter 3 %0 lag. Bei dieser Sachlage bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn die - sachverständig beratene - Strafkammer aus der Alkoholgewöhnung des Beschwerdeführers, seinem sachgerechten und motivierten Verhalten bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat sowie dem Fehlen von Ausfallerscheinungen auf eine erhalten gebliebene, wenn auch erheblich eingeschränkte

Schuldfähigkeit geschlossen hat.

I

S

Buch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt auch für

die strafschärfende Berücksichtigung des Einkaufs der Gaspatronen (UA S. 16/17). Zwar würde die Bedrohung mit einer nicht geladenen Pistole den von der Strafkammer zu Recht angenommenen Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer aber nicht, was gegen das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen würde, das Tatbestandsmerkmal des Mitführens einer schußbereiten Waffe strafschärfend zur Last gelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich vielmehr, daß sie ihm seine umsichtige Tatplanung und Tatvorbereitung zur Last gelegt hat, die sich unter anderem darin zeigten, daß er die Tatwaffe schon mehrere Tage mit sich führte, um sie bei günstiger Gelegenheit einzusetzen, und vor dem Überfall noch die passende Munition einkaufte.

Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach