Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.06.1991 – 4 StR 264/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 264/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Siegfried Helmut M EEE aus WER, dort geboren am

EEE 1947, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Februar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Eine hier nicht ausschließbar fehlerhafte Annahme eines alle Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten umfassenden Gesamtvorsatzes hat sich ersichtlich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt. Der Eintritt der Verjährung bezüglich einzelner vor dem 25. Juli 1984 (Ss 78 Abs. 3

Nr. 4, 78 c Abs. 1 Nr.5 StGB; vgl. SA Bd. I Bl. 9) begangener Einzelakte des unerlaubten Handeltreibens würde den Schuldumfang nicht erheblich verringern, zumal da die rechtsfehlerfrei festgestellte Beteiligung des Angeklagten an der Einfuhr in den Fällen Oertel und Wernerus nicht verjährt ist (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Der Senat kann deshalb ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine noch niedrigere als die vergleichsweise milde Strafe erkannt hätte. Hinzu kommmt, daß es dem Tatrichter nicht verwehrt gewesen wäre, bei der Strafzumessung auch verjährte Tatteile zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 21).

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf