Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 20.06.1991 – 1 StR 320/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 320/91 BESCHLUSS

Ä O { ID. Dr f

in der Strafsache

gegen

den Kellner Francis Alain R ÜW aus EM, geboren am CE 1960 in VER (CHR), Frankreich,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln

wıIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

17. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch werden die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht mit der Begründung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der Strafe, Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.

Bei der Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist es nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben; vielmehr ist diese Frage unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH StV 1991, 19, 20). Dieser Anforderung wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht, indem es nur auf die zunehmende Betäubungsmittelkriminalität sowie darauf, daß der Angeklagte sich ohne jede Not zur Tat entschlossen habe, hinweist, die bei der Strafzumessung angeführten zahlreichen Milderungsgründe aber nicht anspricht.

Eine Gesamtwürdigung, die der Senat hier selbst vornehmen kann, ergibt vielmehr, daß hier die Verteidigung der Rechtsordnung der Strafaussetzung nicht entgegensteht. Dafür spricht insbesondere, daß der Angeklagte nur Gehilfe bei dem mit einem verdeckten Ermittler durchgeführten Geschäft war, daß er ein Geständnis abgelegt, Untersuchungshaft verbüßt und sich inzwischen in eine ambulante Drogentherapie begeben hat. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1, 2 StGB bejaht hat, konnte der Senat daher selbst aussprechen, daß die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Entscheidung nach S$S 268 a StPO bleibt dagegen dem Landgericht vorbehalten.

87

Die weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning