Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.06.1991 – 2 StR 185/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

19.60.77

Ha nor

Werner Heinz

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

G EEE aus Ge, geboren am

m. EEE 1953 in REM,

wegen sexueller Nötigung

wIll

„DE

_2- AOE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung einer früheren Verurteilung durch den Senat nunmehr wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei

Monaten verurteilt.

Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte vor der Tat nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Sein Ziel, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr durchzuführen, erreichte er nicht; er

schlief in seinem Pkw ein, das Mädchen konnte fliehen.

Das Landgericht verneint erheblich vermindertes Hemmungsvermögen, da der Sachverständige einen maximalen Alkoholisierungsgrad von 1,5 %0 errechnet habe und der Angeklagte in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug unfallfrei zu führen, dem Mädchen trotz Gegenwehr Hose und Slip auszuziehen, verschiedene sexuelle Handlungen vorzunehmen und einen Flucht-

versuch (durch das Fenster des Pkw) zu verhindern.

Diese Begründung hält bereits deswegen rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil den Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen ist, für welchen Zeitpunkt der Sachverständige die Blutalkoholkonzentration von 1,5 %0 errechnet hat, von welchen Anknüpfungstatsachen er dabei ausgegangen ist und welche Resorptions- und Abbauwerte zugrunde gelegt wurden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).

Die sexuellen Handlungen wurden nach den bisherigen Feststellungen zu einem Zeitpunkt begangen, der zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens liegt, genauere Feststellungen fehlen. Der Angeklagte hatte auf dem Fest bis zu zwölf Bier getrunken, genauere Angaben über Trinkbeginn und Trinkende

sowie zur Trinkfolge fehlen ebenfalls.

Der neue Tatrichter wird hierzu unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes weitere Feststellungen treffen und die Grundlage für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat darlegen müssen. Das festgestellte "Leistungsverhalten" läßt - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - im vorliegenden Falle keine ausreichenden Schlüsse

auf ein intaktes Hemmungsvermögen zu.

-4- OR

Es besteht auch Anlaß zu folgendem Hinweis: Bleibt weiter offen, ob der Angeklagte freiwillig vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist, dann darf ihm der "Versuch, sein Geschlechtsteil in die Scheide einzuführen" nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Beschl. v.

16. April 1980 - 3 StR 115/80; BGHR StGB S§ 46 Abs. 2 Wertungsfehler 12).

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Steindorf