Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 239/91

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

rn

I K4 „" in der Strafsache gegen ı OR zu: U, Sort geboren am 1952,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Ingolstadt vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abgesehen davon, daß das weitere Revisionsvorbringen im Schriftsatz vom 16. Mai 1991 verspätet ist, ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 2 oder 3 StPO nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Granderath Brüning

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