Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 125/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz v B , ser. Fr, aus DEE, seboren arı ER 1941 ir CE,

wegen Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Bei der Entscheidung des Senats vom 11. April 1991 hat es sein Bewenden.

Gründe§

Der Senat hat den ihm erst nach Abschluß des Revisionsverfahrens vorgelegten Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Januar 1991, mit dem die mit ihrer Revisionsbegründung vom 23. November 1990 erhobene Sachrüge im einzelnen begründet wurde, überprüft (§ 33 a StPO). Die weiteren Ausführungen der Verteidigung geben dem Senat jedoch keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 11. April 1991, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen

wurde, zu ändern.

Gribbohm Maul Foth

Granderath Brüning