Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 11.06.1991 – 1 StR 242/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 242/91 URTEIL ‚1.6.94
in der Strafsache
gegen
Marco L EEE aus SchWmm, geboren am WE 1972 in WE.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte,
Rechtsanwalt iii
als Verteidiger,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom
1l. Januar 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung und mit Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge ge-
stützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Messerstiche gegen die beiden Zeugen CM waren
nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
Allerdings tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der auf frischer Tat (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) betroffene Angeklagte habe gemäß S 127 StPO festgehalten und in den Schweinestall eingesperrt werden dürfen. Bei einem bekannten Täter sind die Voraussetzungen des § 127 StPO nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, er werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen (BGH MDR 1970, 196, 197; Kleinknecht/Meyer, StPO
39. Aufl. § 127 Rdn. 10). Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn sich der Täter lediglich vom Tatort entfernt. Hier kam in Betracht, daß sich der Angeklagte nur in seine gegenüberliegende Wohnung begeben wollte. Mehr ist nicht festgestellt.
Falls die Festnahme widerrechtlich war, stand dem Angeklagten dagegen zwar ein Notwehrrecht zu. Gleichwohl war er nicht berechtigt, sich durch lebensgefährliche Messerstiche zu befreien. Er hatte die Festnahme durch nicht unerhebliche Straftaten provoziert. Dadurch war sein Notwehrrecht eingeschränkt. Vor dem Übergang zur Trutzwehr mit dem Messer hatte er deshalb alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung des (möglicherweise) rechtswidrigen Festhaltens auszuschöpfen (BGHSt 24, 356, 359; BGH NSt2 1988, 269). Ihm war zumindest zuzumuten, den Einsatz des Messers zunächst nur anzudrohen. Der ohne Vorwarnung erfolgte, überraschende und konkret lebensgefährliche Messereinsatz war damit nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Das hat das Landgericht im Ergebnis richtig gesehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags nicht Tötungsabsicht voraussetzt; bedingter Vorsatz
genügt.
Ein Irrtum des Angeklagten über die tatsächlichen Voraussetzungen einer weiterreichenden Notwehrlage - eines zusätzlichen tätlichen Angriffs - oder über die Grenzen des Notwehrrechts ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Er "wollte seine Widersacher überraschen" und handelte aus Wut und Verärgerung über die Familie Ci und
um sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen.
ZA
2. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit weisen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechts-
fehler auf.
Auf der Grundlage der zutreffend ermittelten Tatzeit-BAK von maximal 2,50 %0 und affektiver Erregung ist die Jugendkammer im Fall cur von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen (s 21 StGB); sie hat in Übereinstimmung mit den Gutachten zweier Sachverständiger ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben. Dabei wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte gewisse Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Das Landgericht geht davon aus, daß eine Erinnerungslosigkeit - sollte sie tatsächlich vorliegen - durch eine leichte Gehirnerschütterung erklärt werden könne, die sich der Angeklagte möglicherweise bei dem Aufprall auf den Boden zugezogen habe. Der Generalbundesanwalt meint, hier sei aus einer Möglichkeit ein Schluß zu Ungunsten des Angeklagten gezogen worden: Schuldunfähigkeit hätte eventuell nicht ausgeschlossen werden können, wenn das Gericht die Erinnerungslosigkeit als alkohol- oder affektbedingt gedeutet oder dies wenigstens zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hätte. Dieser Erwägung folgt der Senat nicht; als alkohol- oder affektbedingt hat das Gericht die möglichen Erinnerungslücken nach Erörterung und in Übereinstimmung mit zwei Sachverständigen gerade nicht gewertet. Dazu war es nach Lage des Falles auch nicht gehalten. Allerdings kann, worauf der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung hingewiesen hat, eine totale, auf das
eigentliche Tatgeschehen begrenzte Erinnerungslosigkeit ein
Anzeichen einer auf einem Affekt beruhenden Bewußtseinsstörung sein (vgl. BGH StV 1988, 57, 58; BGHR StGB S 20 Affekt 2). Eine solche "ausgestanzte" Erinnerungslücke hat der Angeklagte aber nicht geltend gemacht: Seine Erinnerungslosigkeit bezog sich allein auf die ihn strafrechtlich belastenden Vorgänge bei der Sachbeschädigung und - nach genauer Schilderung des anschließenden Geschehens und seines Verhaltens im Schweinestall - bei dem späteren
Messerangriff.
3, Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler
auf.
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Brüning